KBV-VVLaborhonorierung bleibt rechtswidrig

In der KBV-Vertreterversammlung am 4. Dezember 2015 wurde beschlossen, dass sich eine Arbeitsgruppe mit der Frage beschäftigen soll, wie die bisherige Form der Vergütung labormedizinischer Leistungen auf eine andere Grundlage gestellt werden kann. Hintergrund dieses Beschlusses war die Frage der Rechtskonformität der bisherigen Honorarverteilung auf dieser Ebene.

Laborleistungen werden nämlich bisher nach einer Vorgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) einschließlich des Wirtschaftlichkeitsbonus aus einem gesonderten „Grundbetrag Labor“ vergütet. Reicht das dort eingestellte Geld nicht aus, um das angeforderte Laborhonorar zu bedienen, muss in gleicher Höhe Geld aus dem haus- und dem fachärztlichen Honoraranteil an der Gesamtvergütung zugeschossen werden.

Dieser Mechanismus verstößt nach einer Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vom 2. Mai 2016 aber gegen den Trennungsbeschluss im am 23. Juli 2015 in Kraft getretenen Versorgungsstrukturgesetzes: Danach sind sämtliche hausärztlichen Leistungen aus dem hausärztlichen Vergütungsanteil und sämtliche fachärztlichen Leistungen aus dem fachärztlichen Vergütungsanteil der morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) zu honorieren. Da der größte Teil des angeforderten Laborvolumens aber aus dem fachärztlichen Bereich angefordert oder dort selbst erbracht wird, finanzieren die Hausärzte diese fachärztlichen Leistungen aus ihrem Vergütungsanteil.

Kommentar

Die AG „Weiterentwicklung Labor“ der KBV-VV, die sich aus sechs hausärztlichen und sechs fachärztlichen Vertretern zusammensetzt, hat bisher dreimal getagt. Das Ergebnis der Beratungen wurde anlässlich der KBV-Vertreterversammlung am 23. Mai 2016 am Rande des Deutschen Ärztetages in Hamburg vorgetragen.

Was sich die Mitglieder der AG ausgedacht haben, erfüllt leider in keiner Weise den eigentlichen Auftrag, eine gesetzeskonforme Regelung zu schaffen. Eher könnte man das als Kapitulation vor einem Problem sehen, das – zumindest auf der Ebene der Selbstverwaltung – offensichtlich nicht lösbar ist. Ein Muster-Klageverfahren wurde deshalb durch den Hausärzteverband bereits eigeleitet. Voraussichtlich werden deshalb auch hier die Richter des Bundessozialgerichts (BSG) für eine Entscheidung sorgen müssen, zu der die KBV nicht fähig ist.

Bis es soweit ist, wird aber weitergemurkst werden. Widerspruch gegen die Honorarbescheide muss man als Hausarzt deshalb aber nicht unbedingt einlegen, da im Falle einer positiven Entscheidung des BSG die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen die betroffenen Honorarbescheide neu fassen müssen.

Lesen Sie dazu auch: KBV geht Laborhonorierung an

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