ImpfberatungPseudoziffer 88322: Hier ist Vorsicht geboten

Grundsätzlich ist die Abrechnung einer Impfberatung nach 88322 EBM ohne Impfung erlaubt. Ein paar Fallstricke hält die dazugehörige Pseudoziffer aber bereit.

Bei der Abrechnung der Impfberatung gilt es einiges zu beachten.

Berlin. “Die Abrechnung der ausschließlichen Impfberatung neben einer Impfung und einem Besuch ist im Krankheitsfall ausgeschlossen.” Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in ihrer aktuellen „Praxisinformation zur Covid-19-Impfung in Arztpraxen“ hin. Die dafür anzusetzende Pseudoziffer 88322 EBM sollten Praxen daher genau im Blick behalten.

Unterschied zu vielen regionalen Impfvereinbarungen

Das Positive an der KBV-Aussage ist die Möglichkeit, eine Impfberatung zur Covid-19-Impfung ohne anschließende Impfung überhaupt abrechnen zu können. Dafür hatte der Deutsche Hausärzteverband gekämpft. Das unterscheidet sie von fast allen regional zwischen KVen und Krankenkassen ausgehandelten Impfvereinbarungen.

Das Perfide an dieser Regelung ist allerdings, dass eine Impfung gegen Covid-19 auch nach 11 Monaten nicht mehr abrechenbar ist, da beide Leistungen im Krankheitsfall (das laufende und die drei folgenden Quartale) nicht gleichzeitig abgerechnet werden dürfen.

Da der Leistungsinhalt der Pseudoziffern für die Covid-19-Impfung (s. Kasten) aber auch die Beratung umfasst und die Impfziffern ohne komplette Leistungserbringung (also inklusive Impfberatung) nicht abrechenbar sind, kann nur jeweils eine der beiden Leistungen innerhalb eines Krankheitsfalles abgerechnet werden.

Alternativen wären denkbar gewesen

Die KBV wäre daher bei den Verhandlungen gut beraten gewesen, diesen Ausschluss, wenn überhaupt, dann innerhalb einer kürzeren Frist einzuräumen, zum Beispiel innerhalb eines Monats oder auch im selben Quartal. Zumal die Coronavirus-Impfverordnung des Bundes (CoronaImpfV) vom 1. Juni 2021 keinerlei Fristen formuliert. Dort ist in Paragraf 6 Abs. 2 lediglich „eine Vergütung nach Satz 1 (Impfberatung) neben der Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 (Impfung) oder Satz 3 (Hausbesuch) ausgeschlossen.“

Bei einer beispielsweise quartalsmäßigen Beschränkung hätte man, falls sich der Patient doch noch kurzfristig für eine Impfung entscheidet, vor Abgabe der Abrechnungsunterlagen die Beratungs- gegen die Impfziffer austauschen können.

Eine andere mögliche Alternative wäre in diesen Fällen, also bei früher durchgeführter Beratung, die Halbierung des Impfhonorars auf 10 Euro gewesen.

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