BundessozialgerichtErmächtigte Ärzte müssen nicht am Notdienst teilnehmen

Kassenärztliche Vereinigungen können ermächtigte Ärzte nicht verpflichten, sich im Bereitschaftsdienst zu engagieren, stellt das Bundessozialgericht klar. Die Verpflichtung bestehe nur für Vertragsärzte.

Justitia hat geurteilt: Ermächtigte Ärzte müssen sich nicht am vertragsärztlichen Notdienst beteiligen, so das BSG.

Kassel. Ermächtigte Krankenhausärzte können nicht verpflichtet werden, am Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) teilzunehmen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch (12.12.) entschieden (Az.: B 6 KA 50/17 R).

Der konkrete Fall nahm die Bereitschaftsdienstordnung der KV Hessen unter die Lupe. Diese sieht seit 2013 vor, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen. Dies sei rechtswidrig, urteilten die Richter. Denn die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst fuße “ausschließlich in der Zulassung als Vertragsarzt”, schreibt das BSG.

Die ermächtigten Krankenhausärzte seien jedoch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stelle einen qualitativ anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung.

Ermächtigungen werden nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt, so das Gericht. Sie dienten allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen.

Der angestellte Krankenhausarzt habe seine Arbeitskraft in erster Linie der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen. Insoweit könne er über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliege dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers.

Die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung sei für den Krankenhausarzt lediglich “Nebenbeschäftigung”, heißt es. Er sei insoweit nicht verpflichtet, “rund um die Uhr” für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen.

Geklagt hatte ein Leitender Oberarzt einer Klinik für Urologie aus Nordhessen. Aufgrund einer Ermächtigung darf er Patienten auch ambulant versorgen. Die KV Hessen vertrat daher die Ansicht, dass er deswegen auch am Notdienst teilnehmen müsse. Bereits das Landessozialgericht hatte das zuletzt anders gesehen.

Laut der KV wehren sich bisher nur die Ärzte zweier Kliniken in Hessen gegen Notdienste. Es sei aber durchaus damit zu rechnen, dass der Prozessausgang eine Bedeutung über Hessen hinaus haben werde, sagte ein KV-Sprecher noch vor dem Urteil des BSG.

Mit Material von dpa/lhe

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