Region | EGV-Ausgleich | MGV-Ausgleich | Antrag nötig? | Sonstige Voraussetzungen? | Regionale Besonderheiten |
Baden-Württemberg | Rückgang des Gesamthonorars und des EGV-Honorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung bis 90 Prozent des EGV-Honorars des Vorjahresquartals | Rückgang des Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung bis 90 Prozent | nein - Ausnahme: Praxisneugründungen
| gesetzliche Mindestsprechstundenzeit muss erbracht sein; Finanzhilfen Dritter müssen "unverzüglich" angezeigt werden | Sämtliche mit der Kennziffer 88240 gekennzeichneten Behandlungen bleiben unberücksichtigt; auch nicht auf die Härtefallzahlungen angerechnet werden Zuschläge für Corona-Schwerpunktpraxen, Leistungen im organisierten Notfalldienst sowie Abstrichentnahmen und Laborleistungen im Auftrag des Gesundheitsamts. |
Bayern | Rückgang des Gesamthonorars und des EGV-Honorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleich bis 90 Prozent des EGV-Honorars des Vorjahresquartals; 90 Prozent des Gesamthonorars des Vorjahresquartals dürfen nicht überschritten werden | Rückgang des Gesamthonorars und des MGV-Honorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal oder Fallrückgang, der an der Summe der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen identifiziert wird; Ausgleich bis 90 Prozent des MGV-Honorars des Vorjahresquartals | war nur in Q1/2020 nötig, danach automatische Prüfung / Zahlung durch die KV | | Zur Ermittlung des Fallrückgangs werden hinsichtlich der EGV die persönlichen Arzt-Patienten-Kontakte mit dem Vorjahresquartal abgeglichen; telefonische und Video-Kontakte werden dabei explizit nicht mitgezählt. |
Berlin | 90 Prozent des Vorjahresquartals; im HVM wurde rückwirkend zum 1. Quartal als Auslösekriterium für Ausgleichszahlungen „die Abnahme der Fallzahl sowie eine Abnahme des Gesamthonorars um mehr als zehn Prozent“ verankert. | Rückgang des Gesamthonorars um mindestens 10 Prozent; Ausgleich auf bis zu 90 Prozent des MGV-Honorars des Vorjahresquartals (ggf. quotiert bei nicht ausreichenden Mitteln) | nein | Gezahlt wird, sofern die Praxis entsprechend ihres Versorgungsauftrages „während der gesamten Zeit der Pandemie geöffnet hatte“. Das sei dann der Fall, „wenn – unter Berücksichtigung gemeldeter Urlaubszeiten – an mindestens 80 Prozent der Arbeitstage eine Leistung abgerechnet wurde. Finanzhilfen Dritter sind teils Ausschlusskriterium und müssen angezeigt werden. | |
Brandenburg | Rückgang des Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleich auf bis zu 90 Prozent des EGV-Honorars des Vorjahresquartals | Rückgang des MGV-Honorars bei geringerer Leistungsmenge; Ausgleich in Höhe der Differenz zum MGV-Honorar des Vorjahresquartals, sofern entsprechende Finanzmittel vorhanden sind; Niveau von 90 Prozent des Vorjahres soll nicht unterschritten werden | ja | Praxis muss entsprechend Versorgungsumfang „ohne Verkürzung der Sprechstundenzeiten“ geöffnet gewesen sein; sonstige Ausgleichszahlungen sind anzugeben. | |
Bremen | Rückgang des Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal unter Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen aus dem MGV-Schutzschirm; Ausgleich auf bis zu 90 Prozent des Gesamthonorars des Vorjahresquartals | Rückgang des MGV-Honorars um mehr als 10 Prozent; Ausgleich bis 90 Prozent des MGV-Honorars des Vorjahresquartals | nein | | Zahlungen werden ggf. um die Anzahl der Tage gemindert, an denen Praxen nicht an Versorgung teilgenommen haben. |
Hamburg | Ausgleichszahlung bis 90 Prozent des EGV-Honorars des Vorjahresquartals | Aufstockung auf mindestens 60 Prozent des MGV-Honorars (Hausärzte) bzw. 80 Prozent (Fachärzte). Bleibt nach Auszahlung des MGV-Honorars einschließlich des Ausgleichs noch Geld im Topf, sollen die Ausgleichsquoten angehoben werden. | nein | | |
Hessen | Rückgang des Gesamthonorars um mindestens 10 Prozent gegenüber Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung bis 90 Prozent des Gesamthonorars aus dem Vorjahresquartal | Rückgang des Gesamthonorars um mindestens 10 Prozent gegenüber Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung bis 90 Prozent des Gesamthonorars aus dem Vorjahresquartal | nein | Ärzte müssen Angaben zu ggf. anderweitig erhaltenen Hilfszahlungen machen; dazu werden die Praxen von der KV angeschrieben. | |
Niedersachsen | Rückgang des Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung bis 85 Prozent des Gesamthonorars des Vorjahresquartals inkl. Sonderverträgen, zB zu Leistungen im PKV-Basistarif | Rückgang des Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung bis 85 Prozent des Gesamthonorars des Vorjahresquartals inkl. Sonderverträgen | nein | | Sammelerklärung gefordert, dass die Rückgänge coronabedingt sind |
Nordrhein | Rückgang des Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleich auf bis zu 90 Prozent des EGV-Honorars des Vorjahresquartals; 90 Prozent des Gesamthonorars des Vorjahresquartals dürfen nicht überschritten werden | Rückgang des Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleich auf bis zu 90 Prozent des MGV-Honorars des Vorjahresquartals; 90 Prozent des Gesamthonorars des Vorjahresquartals dürfen nicht überschritten werden | nein | Nach der Zahlung muss die Praxis eine Erklärung über den Erhalt anderweitiger Entschädigungen abgeben und bestätigen, dass während der Corona-Quartale eine Versorgung im bisherigen Umfang angeboten wurde; andernfalls wird die Ausgleichszahlung wieder eingezogen. | Neu-Praxen oder Praxen, deren Betriebsstättennummer sich geändert hat, werden mit dem fachgruppendurchschnittlichen Gesamthonorar des Vorjahresquartals verglichen. |
Rheinland-Pfalz | Rückgang des Gesamthonorars und des EGV-Honorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleich auf bis zu 90 Prozent des EGV-Honorars des Vorjahresquartals; 90 Prozent des Gesamthonorars des Vorjahresquartals dürfen nicht überschritten werden | Rückgang des Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent und des MGV-Honorars um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung bis zu 85 Prozent des MGV-Honorars des Vorjahresquartals | nein | | |
Saarland | keine Details bekannt; Ausgleich muss jedoch explizit beantragt werden | "Soll-Honorar" orientiert sich an MGV-Honorar des Vorjahresquartals; für den umgekehrten Fall, dass eine Praxis mehr Leistungen als im Vergleichszeitraum 2019 erbracht hat, soll abgestaffelt werden. | nur für EGV | | Ausgleichszahlung zunächst nur für 1. und 2. Quartal beschlossen; KV will im September über eine mögliche Fortführung beraten. |
Sachsen | Rückgang des GKV-Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zum EGV-Honorar des Vorjahresquartals, mindestens aber 90 Prozent | Rückgang des MGV-Honorars gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zum MGV-Honorar des Vorjahresquartals, ggf. quotiert | nein, außer in Einzelfällen (s. Besonderheiten) | | Für Praxen ohne Vergleichsmöglichkeit zum Vorjahresquartal gelten die durchschnittlichen MGV-Einnahmen der Fachgruppe. Praxen, die begründen können, dass ihr MGV-Umsatz im Vorjahresquartal nicht repräsentativ war, haben das Recht, die Ausgleichshöhe zu beantragen - dies muss dann explizit bei der KV geschehen. |
Sachsen-Anhalt | Rückgang des GKV-Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zum EGV-Honorar des Vorjahresquartals, mindestens aber 90 Prozent | Rückgang des MGV-Honorars gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zum MGV-Honorar des Vorjahresquartals, ggf. quotiert. MGV-bezogene Zahlungen erfolgen erst ab 1000 Euro. | nein | | Mit der Kennziffer 88240 gekennzeichnete Fälle werden nicht mitgezählt (MGV), nicht jedoch von der Terminservicestelle zugewiesene Neupatienten mit 88240-Kennung. Praxen, die im Vergleichszeitraum übernommen und unverändert fortgeführt wurden, erhalten 90 Prozent EGV-Ausgleich gemessen an den extrabudgetären Einnahmen des Vorgängers. Im Vergleichszeitraum neu gegründete Praxen erhalten maximal 50 Prozent des Honorars der arztgruppenspezifischen Vergleichspraxen (EGV / MGV). |
Schleswig-Holstein | Rückgang des Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleich auf bis zu 90 Prozent des EGV-Honorars des Vorjahresquartals | Rückgang des MGV-Honorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleich auf bis zu 90 Prozent des MGV-Honorars des Vorjahresquartals | nein | | |
Thüringen | Rückgang des GKV-Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung bis 90 Prozent des EGV-Gesamthonorars des Vorjahresquartals | Rückgang des GKV-Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung bis 90 Prozent des MGV-Gesamthonorars des Vorjahresquartals | ja | | |
Westfalen-Lippe | Rückgang des GKV-Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung bis 90 Prozent des EGV-Gesamthonorars des Vorjahresquartals | Rückgang des GKV-Gesamthonorars um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal; Ausgleichszahlung bis 90 Prozent des MGV-Gesamthonorars des Vorjahresquartals | nein | Erklärung (online, Frist war 31.7.2020) über Praxisöffnungszeiten und weitere Hilfszahlungen war nötig. | Referenzhonorar des Vergleichsquartals 2019 beinhaltet sämtliche EBM-Leistungen, ausgenommen Notfalldienst, Kosten (ohne Radionuklide) und ASV. Ebenfalls enthalten sind Einnahmen aus DMP-Vereinbarungen, Palliativvertrag, SPV- und Onkologievereinbarung sowie IVOM- und Kataraktvertrag.
In die Fallzählung gehen persönliche und Videokontakte ein. Kontakte im Notfalldienst und reine Telefonfälle werden nicht mitgezählt. |