HZVDelegation an die VERAH: Entlastung für den Hausarzt

Die Delegation von Aufgaben an die VERAH kann in Hausarztpraxen eine echte Entlastung bedeuten. In der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) wird die Delegation zudem gefördert. Doch wie im Kollektivvertrag auch gilt es, bestimmte Dinge zu beachten.

Die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) fokussiert zwar die Behandlung durch einen festen Betreuarzt, allerdings “(bedeutet) persönliche Leistungserbringung (nicht) (…), dass der (Betreu-)Arzt jede Leistung höchstpersönlich erbringen muss”[1]. Durch den zunehmenden Ärztemangel im ländlichen Raum, aber auch aufgrund der zunehmenden Betreuungsintensität wird es in Zukunft immer wichtiger werden, dass Aufgaben delegiert werden [2].

Medizinische Fachangestellte (MFA) werden im Rahmen der Weiterbildung zur Versorgungsassistenz in der Hausarztpraxis (VERAH) zur Entlastung des Hausarztes bei hochqualifizierten Tätigkeiten befähigt. Es ist daher nur konsequent, sie bei der Überlegung, wer die hausärztliche Versorgung unterstützen könnte, einzubeziehen. Die Delegation ärztlicher Leistungen an die VERAH ist jedoch an Voraussetzungen gebunden, um die Versorgungsqualität und die Patientensicherheit zu gewährleisten.

Merke: Die Regelungen in der HZV zur Delegation von Leistungen unterscheiden sich nicht von denen in der kollektivvertraglichen Versorgung. Grundsätzlich gibt es in beiden Systemen Leistungen, die nicht delegiert werden dürfen, weil sie unter Arztvorbehalt stehen und demzufolge persönlich erbracht werden müssen (s. Tab.). [3] [1]

Entscheidung liegt beim Hausarzt

Die Entscheidung, ob eine delegationsfähige Leistung delegiert wird, trägt der Hausarzt. Ob er persönlich anwesend sein muss, ist von der delegierten Leistung, dem mit der Leistung verbundenen Gefahrenpotenzial für den Patienten sowie von der Qualifikation der VERAH zur Erbringung dieser Leistung abhängig (“Der Hausarzt” 6/21).

Im Rahmen der HZV ist es möglich, dass die VERAH Patientinnen und Patienten zuhause besucht und dort delegierte ärztliche Leistungen durchführt.

VERAH-Besuche oft extra vergütet

Gerade bei Hausbesuchen bildet die VERAH eine wichtige Schnittstelle zwischen Arzt, Patient und sozialen Netzwerken im Sinne eines professionellen Care und Case Managements. In vielen HZV-Verträgen wird diese Leistung als Einzelleistung vergütet.

Zudem ist der reale Versorgungsaufwand chronisch erkrankter Patienten in vielen HZV-Verträgen auch mit Bezug auf deren Versorgung in der eigenen Häuslichkeit abgebildet, indem ein gesonderter VERAH-Zuschlag auf die Chronikerpauschale (P3) vergütet wird.

Rücksprache per Telemedizin

Bei Fragen oder Unklarheiten während des Besuchs kann es notwendig sein, dass Arzt oder Ärztin per Videotelefonie hinzugezogen werden. Durch die Abrechenbarkeit einer telemedizinischen Ausstattung der VERAH oder das Telemedizinische Versorgungsmodul in einigen HZV-Verträgen wird die lückenlose Kommunikation zwischen Hausarzt und VERAH auch über räumliche Grenzen hinweg gefördert.

Tipp: Die Meldeformulare zur Abrechnung von VERAH-Leistungen finden Sie unter www.hzv.de in den vertragsübergreifenden Dokumenten. Zudem finden Sie dort Gegenüberstellungen der HZV-Verträge in Ihrer Region, in denen die genannten Abrechnungsmöglichkeiten von Delegationsleistungen der VERAH übersichtlich dargestellt sind.

Kerstin Dannenberg

Informationen zur HZV erhalten Sie auch beim Kundenservice der HÄVG Rechenzentrum GmbH telefonisch unter 02203/57 56 11 11, sowie per E-Mail: kundenservice@haevg-rz.de oder Fax 02203 / 57 56 11 10.

Literatur:

  1. Bundesmantelvertrag (BMV) 2015: Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V vom 1. Oktober 2013 Stand: 1. Januar 2015. PDF, (Zugriff: 17.03.2021).
  2. Bundesärztekammer (BÄK) 2012: Resolution zur Delegation. PDF, (Zugriff: 17.03.2021).
  3. Bundesärztekammer (BÄK) 2008: Persönliche Leistungserbringung. Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen, Stand 29.08.2008 PDF, (Zugriff: 17.03.2021).
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