Ziel 2: Die Allgemeinmedizin wird gestärkt
Insbesondere Lehrinhalte aus der Allgemeinmedizin werden mit der Reform des Medizinstudiums aufgestockt und longitudinal, also entlang der gesamten Studiendauer, integriert. Dafür wird das bisher einmalige Blockpraktikum in der Allgemeinmedizin über zwei Wochen in eine dauerhaft verankerte Unterrichtsform transformiert. Als Gesamtumfang sind nun sechs Wochen zwischen dem zweiten und zehnten Semester vorgesehen:
- 2-mal zwei Wochen + 2-mal eine Woche oder
- 3-mal zwei Wochen.
Die in der bisherigen Approbationsordnung geplante vierwöchige Famulatur in einer Hausarztpraxis entfällt dafür. Die Blockpraktika beginnen bereits im zweiten Semester und sollen “einen engen studentischen Bezug zur hausärztlichen Patientenversorgung ab Beginn des Studiums” gewährleisten. Nur eine Ausbildung – in Ausnahmen maximal zwei, “im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde” – soll in der Praxis stattfinden, um eine enge Beziehung zu den Lehrärzten zu ermöglichen.
Außerdem wird das Praktische Jahr (PJ) von derzeit drei Tertialen auf vier Quartale umgestellt. Zu den Pflichtquartalen Innere Medizin und Chirurgie kommen zwei Wahlquartale. Eines davon muss in der hausärztlichen Versorgung oder in einem anderen “klinisch-praktischen Fachgebiet vollständig im ambulanten vertragsärztlichen Bereich” geleistet werden.
Hierfür ist ausdrücklich eine Lehrpraxis vorgesehen. Dagegen ist es nicht möglich, dieses Quartal in einer Hochschulambulanz zu absolvieren. “Den verpflichtenden, in einer Praxis abzuleistenden Teil des PJs haben wir gegen massive Widerstände aus den Reihen des Ärztetags, aber auch der Studierenden erkämpft”, betonte Ulrich Weigeldt, Vorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes, bereits zur Vorlage des entsprechenden Arbeitsentwurfs im November 2019.
Wichtig: Im Referentenentwurf wird den im PJ ausbildenden Ärzten die Option freigestellt, Teile der Ausbildung an Kollegen zu delegieren, die das dritte Weiterbildungsjahr in dem entsprechenden Gebiet abgeschlossen haben – allerdings nur im stationären Bereich! Für Lehrpraxen hingegen wird diese Möglichkeit bislang ausgeschlossen, was der Deutsche Hausärzteverband in seiner aktuellen Stellungnahme als “nicht nachvollziehbar” kritisiert und sich daher für die Streichung des entsprechenden Passus einsetzt (Paragraf 50 Absatz 2, 3).