GutachtenGenesenennachweis: Übertragung an RKI ist „bedenklich“

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags kritisieren, dass die Bundesregierung wesentliche Aspekte der Regelung zum Genesenennachweis nicht mehr selbst regelt, sondern dem Robert Koch-Institut (RKI) überlässt.

Eine Änderung der Ausnahmenverordnung ruft Kritik hervor.

Berlin. Stein des Anstoßes ist die Änderung der Änderungen in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die am 15. Januar in Kraft getreten ist. Paragraf 2 Nr. 5 sieht vor, dass der Genesenennachweis „den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben“ entsprechen muss.

Vergangene Woche hat das RKI dann prompt die Gültigkeit des Nachweises von sechs auf drei Monate verkürzt – per Änderung auf der Website. RKI-Chef Prof. Lothar Wieler und Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD) stellen später in der Bundespressekonferenz klar, es handele sich nicht um einen Alleingang des RKI, da es auf der Fachebene schon lange einen Austausch über die Änderung gegeben habe.

Fehlende Kriterien sind problematisch

Problematisch erscheint den Wissenschaftlichen Diensten (WD), dass die Norm keine Kriterien dazu vorgibt, wann eine Immunisierung vorliegt, durch wen diese festgestellt wird, wie lange sie gilt und welche Ausnahmen möglich sind. Weiter heißt es in der Ausarbeitung: „Aufgrund der hohen Grundrechtsrelevanz erscheint das vollständige Überlassen der Regelung dieser Frage an die Exekutive kritisch.“ Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass ein Wandel der wissenschaftlichen Erkenntnisse einen derartigen zeitlichen Regelungsdruck erzeugen könnte, dem sich nicht durch eine Anpassung der Rechtsverordnung im regulären Rechtssetzungsverfahren Rechnung tragen ließe.

Subdelegation rechtlich unklar

Die Bundesregierung übertrage eigene Aufgaben an das RKI, allerdings sei sie zu einer Subdelegation – abgesehen von einer Delegation an die Landesregierungen – nicht ermächtigt. Dieses „rechtlich unklare Vorgehen“ erscheint den WD „bedenklich“. Alles in allem sei zweifelhaft, ob die geänderte Fassung von Paragraf 2 Nr. 5 „verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt“. red

Die Ausarbeitung der WD wurde auf der Website des Bundestags veröffentlicht: www.bundestag.de/resource/blob/879942/99eedf2b3492882053bd16491ec42a7c/WD-3-006-22-pdf-data.pdf

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