ZweitmeinungG-BA muss Richtlinie korrigieren

Die Richtlinie zur ärztlichen Zweitmeinung nach Tonsillektomien und Hysterektomien ist jetzt in Kraft getreten – mit zwei zentralen Nachbesserungen. Der Grund: Bundesgesundheitsministerium und Gemeinsamer Bundesausschuss waren beim Leistungsumfang uneins.

Vor Tonsillektomien und Tonsillotomien dürfen Patienten eine ärztliche Zweitmeinung einholen.

Berlin. Patienten können bald von ihrem Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung vor Operationen an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie) sowie bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien) Gebrauch machen. Denn die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist jetzt mit einigen Nachbesserungen in Kraft getreten, teilte das Gremium am Montag (10.12.) mit.

Jetzt ist allerdings noch der Bewertungsausschuss von Ärzten und Krankenkassen am Zug: Erst wenn er die Abrechnung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geklärt hat, können Patienten die Zweitmeinung in Anspruch nehmen und Ärzte erhalten ihre Leistung auch honoriert.

BMG: Leistung zu sehr eingeschränkt

Vorausgegangen war ein Briefwechsel seit März dieses Jahres zwischen Bundesgesundheitsministerium (BMG) und G-BA. Ursprünglich hatte der G-BA bereits Ende September 2017 die Richtlinie verabschiedet. Doch der Leistungsumfang der Zweitmeinung sei zu eng gefasst und entspreche damit nicht dem „Verständnis des Gesetzgebers“, bemängelte das Ministerium. Es beanstandete daher den G-BA-Beschluss und forderte Veränderungen.

Zunächst hatte der G-BA definiert, dass die Zweitmeinung eine „unabhängige, neutrale ärztliche Meinung“, die Durchsicht der vorliegenden Befunde, ein Anamnesegespräch und, wenn nötig, eine körperliche Untersuchung umfasst. Weitere Untersuchungs- und Behandlungsleistungen waren demnach nicht vorgesehen. Das missfiel dem Gesetzgeber: Für ihn mache schon der Begriff deutlich, dass damit eine „eigenständige und gerade nicht auf das Vorgehen des erst-indikationsstellenden Arztes beschränkte, ärztliche Beurteilung“ gemeint sei. Der Gesetzgeber wolle daher „weitere Untersuchungen durch den Zweitmeiner ermöglichen, wenn diese medizinisch zur Indikationsstellung erforderlich sind“. Dies gelte auch, wenn die Untersuchungen sogar ein zweites Mal erfolgen.

Zweitmeiner dürfen auch Untersuchungen erbringen

Entsprechend hat der G-BA jetzt die Definition in Paragraf 3 Abs. 2 verändert. Das Ministerium erhofft sich davon, dass das Einholen einer Zweitmeinung für Patienten einfacher wird. Ohne die Änderung hätten Patienten womöglich einen dritten Arzt konsultieren müssen, wenn nötige Untersuchungen oder Befunde für die Indikationsstellung gefehlt hätten, da der Zweitmeiner diese nicht hätte vornehmen dürfen, begründet das BMG.

Darüber hinaus musste der G-BA an Paragraf 8 Abs. 6 nachjustieren. Hier bemängelte das Ministerium, dass nicht klar sei, ob dem Zweitmeiner Befundunterlagen vorliegen müssen oder Patienten nur über ihr Recht zur Aushändigung der Unterlagen informiert werden müssten, wenn diese fehlerhaft oder veraltet seien. Der G-BA hat daher in der neuen Fassung Satz 2 gestrichen. Die Zweitmeinung gilt nun als abgegeben, wenn

  • Beurteilung und Beratung stattgefunden haben,
  • die Indikation zum Eingriff bestätigt oder verneint wurde und
  • Patienten über weitere Behandlungsoptionen aufgeklärt wurden.

Ärzte, die in Zukunft Zweitmeinungen erbringen wollen, benötigen dafür eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Die Aufgaben von indikationsstellendem Arzt und Zweitmeiner hat “Der Hausarzt” in einer Tabelle zusammengestellt.

KVen und Landeskrankenhausgesellschaften sollen Patienten übers Internet informieren, welche Ärzte für eine Zweitmeinung infrage kommen. Zudem müssen Ärzte künftig auf eine Patienteninformation zu den Eingriffen hinweisen, sobald diese vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) fertig gestellt wurde.

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber die Einführung der Zweitmeinung bei bestimmten planbaren Eingriffen beschlossen. Dies soll dazu führen, dass die Operationen nur stattfinden, weil dies medizinisch geboten ist und nicht weil dies für die Leistungserbringer ein lukrativer Eingriff ist.

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