AU oder Beschäftigungsverbot?Wie Sie Schwangere unterstützen können

Schwangerschaft ist keine Krankheit. Gleichwohl können auch werdende Mütter arbeitsunfähig erkranken. In der Praxis führt die Frage nach Krankschreibung oder Beschäftigungsverbot immer wieder zu Verwirrungen. Einige klärende Antworten.

AU oder Beschäftigungsverbot? Diese Frage stellen sich viele Hausärzte, wenn Schwangere ihre Praxis aufsuchen.

Schwangere und ungeborene Kinder vor Schädigungen zu schützen, steht für Hausärztinnen und Hausärzte als Arbeitgeber und in der Betreuung ihrer Patientinnen im Fokus. Auch wenn Schwangerschaft keine Krankheit ist, so können Schwangerschaftsbeschwerden genauso wie davon unabhängige Erkrankungen der werdenden Mutter eine Arbeitsunfähigkeit (AU) begründen.

Zu unterscheiden ist im konkreten Fall zwischen Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverboten, welche sich in betriebliche und ärztliche aufteilen. In der Praxis führt dies häufig zu Verwirrungen und Fragen.

Arbeitsunfähigkeit

Hier greift regulär die AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), wonach die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der konkreten Tätigkeit, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ggf. Krankengeld etc. zu bewerten sind. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Beschwerden handelt, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen (wie Rückenschmerzen, Übelkeit und Erbrechen) oder nicht (wie grippale Infekte, Knochenbrüche etc.).

Merke: Eine Schwangere, die aufgrund von Beschwerden nicht arbeitsfähig ist, gilt – genau wie außerhalb einer Schwangerschaft – als arbeitsunfähig.

Betriebliches Beschäftigungsverbot

Arbeitgeber sind zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung der von ihnen angebotenen Arbeitsplätze verpflichtet, dabei kann sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder Betriebsärzte unterstützen (s. BG-Vorschriften, DGUV).

In der Gefährdungsbeurteilung müssen immer mögliche Gefährdungen für eine Schwangere mit beurteilt werden – unabhängig davon, ob aktuell eine Arbeitskraft schwanger ist oder nicht. Das gilt sogar für Betriebe, in denen aktuell ausschließlich Männer beschäftigt sind (was für Praxen eher selten zutrifft).

Wenn Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin erhalten, müssen sie diese zum einen umgehend der zuständigen Stelle, meist Gewerbeaufsichtsamt oder Regierungspräsidium, melden. Oft ist die Gewerbeaufsicht bei Schwangeren in Praxen sehr hilfreich.

Zum anderen müssen Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die Schwangere an ihrem aktuellen Arbeitsplatz wie bisher eingesetzt werden kann. Ist dies nicht ohne Gefährdung möglich, ist zu prüfen, ob es durch zusätzliche Maßnahmen (Umgestaltung des Arbeitsplatzes, zusätzliche Schutzvorrichtungen, Sitzplatz etc.) erreicht werden kann.

Hierfür kann eine Beratung durch Betriebsärzte sinnvoll sein.

Ist auch dies nicht machbar, ist zu prüfen, an welchen Arbeitsplatz die Schwangere intern umgesetzt werden kann. Erst wenn auch dies unmöglich ist, haben Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen und die Schwangere von ihrer Arbeit freizustellen.

Hierzu bedarf es keiner Anordnung einer Behörde! Wichtig: Die Einschränkungen gelten für jede potenzielle Schwangere. Sie hängen mit dem Arbeitsplatz zusammen, nicht mit individuellen Gegebenheiten der Schwangeren.

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