Schwierige Unterscheidungen
Die Unterscheidung zwischen AU und Beschäftigungsverbot kann in Einzelfällen aber auch schwierig sein.
Beispiel 1: Starkes Schwangerschaftserbrechen könnte eine AU bedingen. Handelt es sich um Erbrechen oder starke Übelkeit, die durch Gerüche am Arbeitsplatz hervorgerufen werden, kann hierdurch ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgelöst werden.
Beispiel 2: Vorzeitige Wehen oder Zervixinsuffizienz führen zur AU. Sind diese jedoch wieder stabilisiert, aufgrund einer stehenden oder körperlich anstrengenden Tätigkeit jedoch bei Wiederaufnahme erneut zu befürchten, begründet dies im Anschluss eher ein ärztliches Beschäftigungsverbot.
Beispiel 3: Manchmal beschäftigen Betriebe Schwangere, obwohl dies nach einer Gefährdungsbeurteilung nicht zu verantworten ist. Hier würde ein betriebliches Beschäftigungsverbot greifen. Hilfsweise können die betreuenden Ärzte bis zur Klärung ein befristetes ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Muster-Atteste zum Beschäftigungsverbot: Vorlagen für verschiedene ärztliche Beschäftigungsverbote stellt das Bayerische Familienministerium zum Herunterladen bereit: www.hausarzt.link/Sm6GG
Besonderheiten während Corona
Schwangere sind besonders schutzbedürftig. Daher ist eine Schwangere, die während der COVID-19-Pandemie öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nutzen muss, nach aktuellen Empfehlungen in ein betriebliches Beschäftigungsverbot zu versetzen. Abhilfe könnte etwa ein Dienstwagen schaffen.
Praxistipp: Wer derzeit eine schwangere MFA beschäftigt, darf sie aktuell ausschließlich ohne Patientenkontakt einsetzen (Back- oder Homeoffice).
LINK-TIPP
Was es für schwangere Ärztinnen in Weiterbildung und ihre Weiterbilder zu beachten gilt – samt zwei Checklisten: