AU oder Beschäftigungsverbot?Wie Sie Schwangere unterstützen können

Schwangerschaft ist keine Krankheit. Gleichwohl können auch werdende Mütter arbeitsunfähig erkranken. In der Praxis führt die Frage nach Krankschreibung oder Beschäftigungsverbot immer wieder zu Verwirrungen. Einige klärende Antworten.

AU oder Beschäftigungsverbot? Diese Frage stellen sich viele Hausärzte, wenn Schwangere ihre Praxis aufsuchen.

Ärztliches Beschäftigungsverbot ausstellen

Das Attest für ein ärztliches Beschäftigungsverbot muss Art, Umfang und Dauer des Verbotes definieren und ggf. die Tätigkeit benennen, die beurteilt wurde. Die Kosten des Attestes hat die Patientin zu tragen.

Praxistipp: Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ zum Beispiel mit der Nr. 75. Vorlagen für ein ärztliches Beschäftigungsverbot hat das Bayerische Familienministerium für Ärztinnen und Ärzte zum Herunterladen zusammengestellt unter www.hausarzt.link/Sm6GG

Arbeitgeber darf Zweitmeinung verlangen

Bezweifeln Arbeitgeber die Richtigkeit des Attestes, so können sie eine weitere Untersuchung bei einem anderen Arzt auf ihre Kosten verlangen. Die Frau hat hier jedoch freie Arztwahl. Bis zur Klärung gilt das ursprüngliche Beschäftigungsverbot. Eine Beschäftigung, auch mit Zustimmung der Frau, entgegen einem gültigen ärztlichen Beschäftigungsverbot, ist nicht erlaubt. Hierzu müsste der ausstellende Arzt das Attest widerrufen.

Dokumentation gegen Regress

Immer wieder hört man von Regressen bezüglich Beschäftigungsverboten. In einer Information des Bayerischen Sozialministeriums von 2019 heißt es dazu: “Den Ländern und dem Bund sind in dieser Hinsicht allerdings keinerlei Urteile oder Verfahren bekannt.”

Auch deswegen sollten Ärztinnen und Ärzte eine AU oder ein Beschäftigungsverbot im Einzelfall sorgfältig abwägen und ihre Begründung gut dokumentieren.

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