Ärztliches Beschäftigungsverbot
Anders ist es, wenn bei einer Schwangeren individuelle Faktoren vorliegen, die es ihr unmöglich machen, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, ohne sich oder ihr Kind zu gefährden. Dies können zum Beispiel vorzeitige Wehen bei einer stehenden Tätigkeit oder psychische Belastungen sein.
Es handelt sich hier um Einschränkungen, die nicht für jede Schwangere am gleichen Arbeitsplatz zutreffen würden, sondern in der individuellen Situation begründet sind.
Merke: Hier können behandelnde Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen.
Was muss im ärztlichen Beschäftigungsverbot stehen? Ärztinnen und Ärzte müssen klar benennen, welche Tätigkeit die Schwangere nicht ausführen kann. Dies ist deshalb wichtig, weil die Arbeitgeber grundsätzlich aufgefordert sind, eine Alternative anzubieten oder die Gefährdung zu beseitigen.
Nur wenn dies nicht möglich ist, soll die Schwangere von der Arbeit ganz freigestellt werden. Grundsätzlich gibt es im ärztlichen Beschäftigungsverbot relativ viel Spielraum – es kann sich um eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsbelastung handeln, um Ausschluss bestimmter Tätigkeiten bis hin zum kompletten Arbeitsverbot.
Attestiert wird nur, was vorliegt
Für Schwangere und Arbeitgeber ist das Beschäftigungsverbot oft attraktiver als die AU. Denn sie erhält hier kein Krankengeld, sondern den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft (analog dem Mutterschutz). Den Arbeitgebern wird dies über das Umlageverfahren U2 komplett erstattet, sie tragen also nicht die Kosten der Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen.
Merke: Deshalb sollten Ärztinnen und Ärzte sorgfältig prüfen, ob AU oder Beschäftigungsverbot vorliegt, und dies entsprechend attestieren.