Covid-19Corona-Sonderregelungen verlängert

Um das Infektionsrisiko durch die leicht übertragbare Delta-Variante des Coronavirus zu minimieren und angesichts der nahenden Erkältungs- und Grippesaison auch Arztpraxen zu entlasten, gelten die Corona-Sonderregelungen jetzt zunächst bis zum Ende des Jahres.

Die Krankschreibung nach telefonischem Kontakt ist eine der Regelungen, die jetzt bis zum Jahresende verlängert wurden.

Der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) hat am 16. September 2021 eine Verlängerung der zunächst bis zum 30. September 2021 befristeten Corona-Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 beschlossen. Dabei handelt es sich aus hausärztlicher Sicht vor allem um die Krankschreibung nach telefonischem Kontakt bei banalen Atemwegsinfekten, um verlängerte Fristen bei Verordnungen, die erweiterten Möglichkeiten von Verordnungen nach telefonischem Kontakt und erweiterte Regelungen im Rahmen der Videosprechstunde.

Grippesaison im Blick

Hintergrund für diese Verlängerung sind einerseits die erhebliche Übertragbarkeit der allseits überwiegend grassierenden Delta-Variante des Corona-Virus, andererseits aber auch die immer noch zu langsam steigende Impfquote in der Bevölkerung. Ein weiteres Argument, das nicht unterschätzt werden darf, ist eine Entlastung vor allem auch der hausärztlichen Praxen, in der anstehenden Erkältungs- und Grippesaison.

Betroffen von der Verlängerung sind all die Regelungen, die vom G-BA befristet beschlossen sind und die nicht an die epidemische Lage nationaler Tragweite geknüpft sind. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen (Beschlusstext):

  • Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
  • ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert.
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.
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