Forum PolitikFakten zu Flüchtlingen in Deutschland

Gesundheitskarte für Flüchtlinge

Bisher gibt es nur in Hamburg und Bremen eine Gesundheitskarte für Flüchtlinge. Weitere Länder wollen diese einführen, Nordrhein-Westfalen hat dazu bereits eine Rahmenvereinbarung mit den Kassen geschlossen – erste Karten werden hier wohl ab Januar 2016 ausgegeben. Einige Länder wie Rheinland-Pfalz, Saarland, Berlin und Brandenburg stehen in Verhandlungen. In Bayern plädiert der Bayerische Hausärzteverband für eine Einführung. In Flächenländern ist dies schwieriger als in Stadtstaaten, weil einzelne Kommunen mit einer Kasse einen Vertrag schließen müssen. Die Länder erstatten dann die Ausgaben. Einige Länder fordern daher, dass der Bund die rechtlichen Regelungen vereinfachen soll. Anfang September befürwortete Gesundheitsminister Gröhe zwar die Karte, hielt eine bundesweit einheitliche Regelung aber nicht für nötig.

Die Länderkarte gibt einen Überblick, wie der Verhandlungsstand zu einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge in den einzelnen Bundesländern ist (Stand 15. September 2015).

Paragraf 4 Asylbewerber­leistungsgesetz (AsylbLG)

  • Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

  • Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

  • Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung inkl. der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach Paragraf 72 Abs. 2 SGB V. Die Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

Impf-Flyer in 15 Sprachen

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat auf seiner Website www.rki.de/migration Informationen rund um „Gesundheit und Migration“ zusammengestellt. Unter anderem haben RKI und Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung den Impfkalender und Info-Flyer zu Impfungen in 15 Sprachen übersetzt. Diese können frei heruntergeladen werden.

Menschen in Notunterkünften sind besonders gefährdet, sich mit Influenza-Viren zu infizieren, warnt die Gesellschaft für Virologie. Da die Grippe-Saison kurz bevorstehe, sollten möglichst viele Flüchtlinge Ende Oktober geimpft werden. Auch Ärzte und Medizinische Fachangestellte sollten ihren Impfschutz prüfen, um sich selbst und andere, ungeimpfte Personen zu schützen.

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