Ab Juli 2017 stehen Krankenhäuser in der Pflicht, Entlasspläne für jeden Patienten zu erstellen, damit eine lückenlose Anschlussversorgung gesichert ist. Diese Entscheidung geht auf eine Vorgabe des Gesetzgebers im Versorgungsstärkungsgesetz zurück. Details dieser Vereinbarung sollten KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband gemeinsam beschließen. Da keine Einigung erzielt werden konnte, regelte das erweiterte Bundesschiedsamt die strittigen Punkte.
Künftig leitet demnach die Klinik alle medizinischen und pflegerischen Maßnahmen ein, die der Patient im Anschluss an einen stationären Aufenthalt benötigt. Dazu gehört auch die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege oder Soziotherapie. Auch die Arbeits-unfähigkeit darf der Krankenhausarzt bescheinigen. Allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum. So dürfen Ärzte nur die kleinste Packungsgröße eines Arzneimittels verschreiben. Dann steht der Hausarzt wieder in der Pflicht.
Das Schiedsamt legte außerdem fest, dass für Verordnungen im Krankenhaus dieselben Regelungen gelten wie in der Arztpraxis. Auch die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit sind analog. Kliniken dürfen für die Bedruckung der Formulare nur zertifizierte Softwareprodukte einsetzen.
Durchsetzen konnten sich KBV und GKV-Spitzenverband auch in dem Punkt, dass Krankenhausärzte zur Kennzeichnung der Verordnungen eine lebenslange Arztnummer (LANR) erhalten. Diese und die Betriebsstättennummer (BSNR) der Klinik stehen auf allen Rezepten, die der Krankenhausarzt ausstellt. Alternativ zur LANR ist eine Krankenhausarztnummer möglich, wenn sie dieselben Informationen wie die LANR enthält.
Quelle: KBV Praxisnachrichten