Corona-Regeln Das ist in den Bundesländern jeweils erlaubt

Die Bundesländer können im Kampf gegen die Corona-Pandemie über die schrittweise Öffnung des öffentlichen Lebens weitgehend in eigener Verantwortung entscheiden. Hier der aktuelle Stand der Lockerungen in den Ländern in ausgewählten Lebensbereichen.   

Berlin. Wichtig: Die Lockerungen erfolgen in aller Regel unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.

 

 

1) Restaurants und Bars

 

BADEN-WÜRTTEMBERG: Speiselokale, Kneipen und Bars dürfen öffnen.

 

BAYERN: Restaurants dürfen sowohl die Außenbereiche als auch die Innenräume öffnen. Für Lokale wie Bars, die auf den Getränkeausschank ausgerichtet sind, gibt es noch keine Perspektive.

 

BERLIN: Kneipen und Bars können wieder öffnen, Gäste müssen aber an Tischen Platz nehmen. Restaurants und Gaststätten sind ebenfalls geöffnet.

 

BRANDENBURG: Restaurants dürfen öffnen, Bars bleiben geschlossen.

 

BREMEN: Restaurant- und Kneipenbesuche sind möglich. Es gelten ein Thekenverbot, Sitzplatz- und Bedienpflicht. Bars – im Sinne von Einraumeinrichtungen mit Tresen – bleiben weiterhin geschlossen.

 

HAMBURG: Restaurants sind offen, eine Öffnung von Bars wird geprüft.

 

HESSEN: Gaststätten und Bars sind geöffnet, vorgeschrieben ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Gästen.

 

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Restaurants sind geöffnet. Bars und Kneipen dürfen ab dem 15. Juni aufmachen.

 

NIEDERSACHSEN: Restaurants und Bars sind geöffnet. Ausgenommen sind Shisha-Bars.

 

NORDRHEIN-WESTFALEN: Restaurants sind geöffnet. Bars müssen meist geschlossen bleiben, entschieden wird im Einzelfall vor Ort.

 

RHEINLAND-PFALZ: Gaststätten und Bars dürfen unter Auflagen öffnen. Von diesem Mittwoch an werden die erlaubten Öffnungszeiten ausgeweitet – späteste Schließzeit ist dann 24.00 Uhr und nicht mehr 22.30 Uhr.

 

SAARLAND: Restaurants und andere Gaststätten dürfen wieder öffnen. Unter anderem muss das Personal Mundschutz tragen, die Gaststätten müssen um 23.00 Uhr schließen.

 

SACHSEN: Restaurants und Bars dürfen öffnen.

 

SACHSEN-ANHALT: Alle Restaurants und Bars dürfen wieder öffnen.

 

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Restaurants und Bars können öffnen.

 

THÜRINGEN: Restaurants und Bars können öffnen.

 

 

2) Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze

 

BADEN-WÜRTTEMBERG: Ferienwohnungen und Campingplätze können wieder öffnen, genauso wie Hotels.

 

BAYERN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen wieder öffnen, ausgenommen bleiben die Wellnessbereiche.

 

BERLIN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können öffnen.

 

BRANDENBURG: Ferienwohnungen und Hotels dürfen Gäste aufnehmen. Auch Campingplätze sind geöffnet.

 

BREMEN: Hotels und Ferienwohnungen dürfen öffnen, Campingplätze ebenso.

 

HAMBURG: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste beherbergen.

 

HESSEN: Hotels und Ferienwohnungen können aufsperren, Campingplätze ihre Tore öffnen.

 

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Hotels und Ferienwohnungen sind geöffnet. Gleiches gilt für Campingplätze.

 

NIEDERSACHSEN: Ferienwohnungen und Campingplätze sind geöffnet. Hotels dürfen nur mit maximal 80 Prozent Auslastung betrieben werden.

 

NORDRHEIN-WESTFALEN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können aufmachen.

 

RHEINLAND-PFALZ: Hotels dürfen wieder für Touristen öffnen, Ferienwohnungen wieder vermietet werden. Auch Campingplätze sind wieder offen.

 

SAARLAND: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen wieder für den Tourismus öffnen.

 

SACHSEN: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen können öffnen.

 

SACHSEN-ANHALT: Ferienwohnungen können öffnen, Hotels und Campingplätze ebenfalls.

 

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Ferienwohnungen, Hotels und Campingplätze dürfen öffnen.

 

THÜRINGEN: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen dürfen aufmachen.

 

 

 

3) Freibäder und Freizeitparks

 

BADEN-WÜRTTEMBERG: Freizeitparks und Bäder dürfen öffnen.

 

BAYERN: Freizeitparks Freibäder und Schwimmbadanlagen im Freien dürfen öffnen.

 

BERLIN: Freibäder können öffnen. Größere Freizeitparks gibt es nicht.

 

BRANDENBURG: Freizeitparks und Freibäder können wieder öffnen.

 

BREMEN: Die ersten Freibäder können öffnen, ab dem 15. Juni sollen Freibäder bei Vorlage eines Hygienekonzeptes generell geöffnet werden. Größere Freizeitparks gibt es nicht.

 

HAMBURG: Freibäder dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Hamburg hat keine größeren Freizeitparks.

 

HESSEN: Kurse und Vereinstraining in Schwimmbädern sind wieder möglich. Für die Allgemeinheit ist der Zeitpunkt für eine Wiedereröffnung auch der Freibäder noch unklar. Freizeitparks können wieder öffnen.

 

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Freibäder dürfen öffnen, Hallen- und Spaßbäder sind derzeit eingeschränkt für den Vereinssport und Schwimmkurse geöffnet. Ab dem 15. Juni dürfen wieder alle Schwimmgäste kommen. Freizeitparks sollen dann wieder öffnen.

 

NIEDERSACHSEN: Freibäder, Hallenbäder und Freizeitparks dürfen wieder öffnen.

 

NORDRHEIN-WESTFALEN: Freibäder dürfen öffnen, der Mindestabstand gilt auch in den Schwimmbecken. Freizeitparks dürfen Besucher hereinlassen.

 

RHEINLAND-PFALZ: Freibäder dürfen wieder öffnen, für sonstige Schwimmbäder und für Freizeitparks ist das erst ab Mittwoch vorgesehen.

 

SAARLAND: Schwimm- und Freibäder dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Freizeitparks dürfen Besucher empfangen.

 

SACHSEN: Freibäder und Freizeitparks dürfen öffnen, sofern sie ein genehmigtes Hygienekonzept haben. Hallenbäder können öffnen, wenn die Kommunen deren Hygienekonzept genehmigt haben.

 

SACHSEN-ANHALT: Freibäder und Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Auch Hallenbäder dürfen öffnen, wenn Abstandsregeln und Hygieneanforderungen erfüllt werden.

 

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Freibäder und Freizeitparks können wieder öffnen. Mit entsprechendem Hygienekonzept dürfen auch Hallenbäder wieder Gäste empfangen.

 

THÜRINGEN: Freibäder können öffnen, ebenso Freizeitparks – solange es sich nicht um Kirmes-Veranstaltungen oder Ähnliches handelt. Ab dem 13. Juni ist auch der Besuch von Hallenbädern sowie Thermen und Saunen möglich, sofern dafür jeweils ein Infektionsschutzkonzept genehmigt wurde.

 

 

 

4) Kontaktbestimmungen

 

BADEN-WÜRTTEMBERG: In der Öffentlichkeit dürfen sich von Mittwoch an Gruppen mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder von bis zu zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen. Bei privaten Veranstaltungen dürfen sich dann bis zu 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen – wenn alle Personen miteinander verwandt sind, gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung.

 

BAYERN: Es können sich sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen.

 

BERLIN: Neben Angehörigen zweier Haushalte können sich auch wieder bis zu fünf Menschen zu Hause oder im Freien treffen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sie zusammen wohnen oder nicht.

 

BRANDENBURG: Zwei Haushalte oder bis zu zehn Menschen dürfen zusammen sein. Private Feiern sind mit bis zu 50 Personen möglich. Die Regeln gelten jeweils für drinnen und draußen.

 

BREMEN: Es können sich mehrere Angehörige aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen. In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen mit maximal 20 Personen möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt. Bei Veranstaltungen im Garten, auf der Parzelle oder ähnlich umfriedeten Flächen im Freien liegt die Grenze bei 50 Personen. Für beide Fälle wird die einschränkende „Zwei-Haushalts-Regel“ aufgehoben.

 

HAMBURG: Bis zu zehn Mitglieder zweier Haushalte dürfen sich wieder treffen, ohne dabei einen Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten.

 

HESSEN: Im öffentlichen Raum dürfen wieder Angehörige von zwei Haushalten gemeinsam unterwegs sein.

 

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Bis zu zehn Menschen mehrerer Haushalte dürfen sich wieder an öffentlichen Orten treffen.

 

NIEDERSACHSEN: Es dürfen sich Angehörige von zwei Haushalten in der Öffentlichkeit treffen.

 

NORDRHEIN-WESTFALEN: Gruppen mit bis zu zehn Personen dürfen sich im Freien treffen.

 

RHEINLAND-PFALZ: Im öffentlichen Raum können sich Angehörige aus bis zu zwei Haushalten treffen. Ab Mittwoch dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte treffen.

 

SAARLAND: Zusammenkünfte von bis zu zehn Menschen sind zugelassen – auch in Gaststätten.

 

SACHSEN: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu zehn Menschen sind erlaubt – sowohl drinnen als auch draußen. In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 50 Menschen bei Familienfeiern treffen.

 

SACHSEN-ANHALT: Bis zu zehn Menschen dürfen sich treffen, zu privaten Feiern dürfen bis zu 20 Gäste eingeladen werden.

 

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen sowohl im privaten wie im öffentlichen Raum sind zulässig.

 

THÜRINGEN: Ab dem 13. Juni gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr. Allerdings empfiehlt eine neue Grundverordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal zehn Menschen zu treffen.

 

 

 

5) Fitnessstudios und Sporthallen

 

BADEN-WÜRTTEMBERG: Fitnessstudios dürfen wieder öffnen. Auch Sportvereine dürfen wieder in Hallen trainieren.

 

BAYERN: Fitnessstudios und Indoor-Sportstätten dürfen wieder öffnen.

 

BERLIN: Fitnessstudios dürfen unter Auflagen wieder öffnen und Gruppen von bis zu zwölf Personen in Sporthallen wieder trainieren.

 

BRANDENBURG: Fitnessstudios, Turn- und Sporthallen können unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln wieder aufmachen.

 

BREMEN: Sporthallen und Fitnessstudios dürfen unter Auflagen wieder öffnen.

 

HAMBURG: Sporthallen, Fitness- und Sportstudios, Yogastudios, Tanzschulen und Indoor-Spielplätze dürfen unter Auflagen wieder öffnen.

 

HESSEN: Vereine dürfen unter Auflagen in Hallen trainieren, Fitnessstudios sind geöffnet.

 

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Fitnessstudios dürfen ihre Türen öffnen. Auch Vereinssport darf wieder in geschlossenen Räumen betrieben werden.

 

NIEDERSACHSEN: Sport in Hallen ist unter Einhaltung der Mindestabstände wieder erlaubt. Das gilt auch für Fitnessstudios.

 

NORDRHEIN-WESTFALEN: Fitnessstudios sind geöffnet. Vereinssport in Hallen ist nur bedingt möglich.

 

RHEINLAND-PFALZ: Fitnessstudios dürfen wieder aufmachen, auch Vereinssport in Hallen ist unter Auflagen wieder möglich.

 

SAARLAND: Sport treiben in Hallen ist unter Auflagen erlaubt – im Fitnessstudio und beim Vereinssport.

 

SACHSEN: Fitnessstudios sind geöffnet, Vereinssport ist auch in der Halle erlaubt.

 

SACHSEN-ANHALT: Fitnessstudios dürfen wieder öffnen, auch Sport in Hallen ist erlaubt. Verboten bleiben Wettkämpfe, Zuschauer und generell Kontaktsportarten wie Ringen.

 

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Fitnessstudios dürfen öffnen und Vereine auch in Räumen trainieren.

 

THÜRINGEN: Fitnessstudios dürfen wieder öffnen, Vereine können in Hallen zurückkehren.

 

 

 

6) Demonstrationen

 

BADEN-WÜRTTEMBERG: Versammlungen sind erlaubt – mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes – etwa zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

 

BAYERN: Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden werden. Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten.

 

BERLIN: Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr.

 

BRANDENBURG: Demonstrationen im Freien mit bis zu 150 Teilnehmern sind erlaubt.

 

BREMEN: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

 

HAMBURG: Größere Versammlungen sind untersagt, unter freiem Himmel können Ausnahmen genehmigt werden.

 

HESSEN: Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt. Prinzipiell müssen Veranstaltungen bis 100 Personen grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden, wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept vorliegt.

 

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 150 Teilnehmern erlaubt. Ab dem 15. Juni sollen bis zu 300 Menschen teilnehmen dürfen.

 

NIEDERSACHSEN: Demos unter freiem Himmel können ohne Ausnahmegenehmigung stattfinden.

 

NORDRHEIN-WESTFALEN: Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt – bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche.

 

RHEINLAND-PFALZ: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich.

 

SAARLAND: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt, so müssen etwa die Hygiene- und Abstandsvorschriften eingehalten werden.

 

SACHSEN: Kundgebungen sind nicht mehr auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt.

 

SACHSEN-ANHALT: Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine pauschale Höchstgrenze für Teilnehmer gibt es nicht.

 

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Versammlungen sind verboten, Ausnahmen aber möglich.

 

THÜRINGEN: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind möglich.

 

 

 

7) Schulen und Kitas

 

BADEN-WÜRTTEMBERG: Mitte Juni sollen alle Schüler zumindest zeitweise wieder Präsenzunterricht erhalten. Die Kitas sollen spätestens Ende Juni wieder vollständig öffnen. Bisher dürfen höchstens 50 Prozent der Kinder, die normalerweise die Einrichtung besuchen, gleichzeitig dort betreut werden.

 

BAYERN: Laut Kultusministerium war vor den Pfingstferien rund die Hälfte aller Jahrgänge wieder an den Schulen, Mitte Juni sollen dann alle Schüler wochenweise in die Schule gehen. Ab dem 1. Juli sollen auch alle Kinder zurück in Kindergärten und Krippen dürfen.

 

BERLIN: Ab Mitte Juni soll in den Kitas die Rückkehr zum Regelbetrieb beginnen, ab dem 22. Juni soll die Betreuung aller Kinder wieder in vollem Umfang stattfinden. Alle Schüler haben Unterricht, jedoch nur teilweise in der Schule. Nach Ende der Sommerferien am 7. August sollen die Schulen zu einem Normalbetrieb zurückkehren.

 

BRANDENBURG: Ab dem 15. Juni sollen Kitas wieder für alle Kinder öffnen, die Schulen sollen nach dem Ende der Sommerferien am 10. August folgen. Am Freitag soll dies endgültig beschlossen werden.

 

BREMEN: Ab dem 15. beziehungsweise dem 22. Juni läuft bei Kitas und Grundschulen in Bremen ein eingeschränkter Regelbetrieb an, Bremerhaven wartet noch ab.

 

HAMBURG: Alle Schüler sollen wenigstens einmal pro Woche Unterricht in der Schule bekommen. Vom 18. Juni an dürfen in einem eingeschränkten Regelbetrieb wieder alle Kinder die Kitas besuchen.

 

HESSEN: Kitas gehen wieder in den eingeschränkten Normalbetrieb über. Der Unterricht an den Schulen hat schrittweise wieder begonnen.

 

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Die Schüler kehren bereits schrittweise in die Schulen zurück. Kitas stehen wieder allen Kindern offen. Nach Ende der Sommerferien Anfang August soll es einen verlässlichen und täglichen Regelunterricht für alle Schüler geben.

 

NIEDERSACHSEN: Die Kitas werden zum 22. Juni wieder für alle Kinder geöffnet. Die Schüler kehren nach und nach zurück, vom 15. Juni an haben alle Jahrgänge wieder Unterricht in den Schulen.

 

NORDRHEIN-WESTFALEN: Alle Kita-Kinder werden wieder betreut – allerdings mit weniger Stunden pro Woche als normal. Schüler erhalten tageweise Präsenzunterricht, alle Grundschüler sollen ab dem 15. Juni wieder täglich in die Schule gehen.

 

RHEINLAND-PFALZ: Der Unterricht hat stufenweise wieder begonnen, alle Schüler sollen bis Mitte Juni zumindest zeitweise wieder zur Schule gehen. Die Kitas öffnen wieder für alle, wenn auch mit Einschränkungen.

 

SAARLAND: Im Laufe des Junis sollen alle Schüler zumindest zeitweise wieder an die Schule zurückkehren. Kitas haben wieder eingeschränkten Regelbetrieb aufgenommen.

 

SACHSEN: Sachsens Kitas und Grundschulen können im eingeschränkten Regelbetrieb für alle Kinder öffnen. Schüler an weiterführenden Schulen sollen zumindest teilweise wieder an den Schulen unterrichtet werden.

 

SACHSEN-ANHALT: Kitas und Schulen kehren zu einem regulären Betrieb zurück. Bis zum 15. Juni sollen wieder alle Grundschüler täglich zur Schule kommen.

 

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Für einige Jahrgänge hat der Unterricht bereits wieder begonnen. Alle Grundschüler werden wieder täglich im Klassenverband unterrichtet. Der Regelbetrieb an allen Schulen soll nach den Sommerferien mit dem neuen Schuljahr am 10. August wieder starten. In den Kitas gilt ein eingeschränkter Regelbetrieb.

 

THÜRINGEN: In allen Kitas gilt eingeschränkter Regelbetrieb. Alle Schüler können wieder an einem angepassten Präsenzunterricht teilnehmen. Ab dem 15. Juni sollen Kindergärten und Schulen wieder täglich für alle Kinder öffnen.

Quelle: dpa/lsw

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.