Forum PolitikBSG stärkt HZV

Streiten Vertragspartner über Hausarztverträge, können Richter nur prüfen, ob rechtliche Vorgaben eingehalten worden sind oder nicht. Sie können also nicht rechtswidrige Regelungen ersetzen, das obliegt den Vertragspartnern, urteilt das Bundessozialgericht.

Schiedssprüche sind keine Verwaltungsakte – und waren es auch nie! Das untermauern noch einmal die schriftlichen Gründe zum Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 6 KA 9/14 R, 25.3.2015), die mit Spannung erwartet und jetzt vorgelegt wurden. Was heißt das für die Praxis? Gerichte können daher „nur“ prüfen, ob die von einem der Beteiligten gerügten Festsetzungen mit höherrangigem Recht unvereinbar sind.

Ist dies der Fall, bezeichnen die Richter solche Rechtsverstöße und verpflichten die Vertragspartner dann, diese zu beseitigen. Das BSG stärkt also mit seiner Entscheidung die Position des Vertragspartners auf Leistungserbringerseite. Im konkreten Fall stritten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit eines Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) nach Paragraf 73b SGB V, dessen Inhalt eine Schiedsperson am 9. September 2010 festgesetzt hatte. Nun hat das BSG in einem ersten Grundsatzurteil Aussagen getroffen, die weit über die Bewertung der Rechtsqualität der Entscheidungen von Schiedspersonen hinausgehen. Dies ist von elementarer Bedeutung für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen und somit ein Meilenstein für den Umgang mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit HZV-Verträgen. Gerichte oder Aufsichten, stellt der BSG-Senat fest, können rechtswidrige Regelungen nicht ersetzen, sondern die Vertragspartner müssen diese an Recht und Gesetz anpassen:

„Gerichte können nicht umfassende Vertragswerke festsetzen, Regelungen über den Datenaustausch formulieren und die Beziehungen der Partner der Verträge untereinander vollständig regeln. Die dazu erforderliche Kenntnis, nicht zuletzt der technischen Abläufe und deren Gestaltbarkeit, ist bei den Gerichten ohne die Kooperation der Vertragspartner, auf die die Schiedsperson setzen kann, nicht vorhanden; insoweit müssten regelmäßig Sachverständige hinzugezogen und möglicherweise sogar mit der Formulierung beauftragt werden.“

Die Überprüfung des Schiedsspruchs erfolgt daher allein danach, ob die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen beachtet und in inhaltlicher Hinsicht die zwingenden rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden. Zu klären ist nur, ob die Schiedsperson den von ihm zugrunde gelegten Sachverhalt in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs festgestellt hat und im Ergebnis die Entscheidungsgründe wenigstens andeutungsweise erkennbar sind.

HZV-Verträge stehen daher den Bundesmantelverträgen und den Gesamtverträgen gleich. Zur Nichtigkeit führt nur ein besonders schwerer Mangel! So wird dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen, dass der durch die Festsetzung der Schiedsperson zustande gekommene Vertrag umzusetzen ist, solange dessen Rechtswidrigkeit nicht festgestellt ist.

Zudem ist die HZV vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität (nach Paragraf 73b Abs. 5 Satz 4 SGB V) ausgenommen. Diese eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers kann auch nicht unterlaufen werden, indem das Verbot der Quersubventionierung von Wahltarifen (Paragraf 53 Abs. 9 SGB V) angewendet wird. Für HZV-Verträge gilt also allein das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot, dessen Grundlagen sich in den Paragrafen 2 Abs. 4, 12 SGB V finden: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

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