VerordnungssoftwareArzneiverordnung mit neuen Freiheiten

Von vielen Praxen unbemerkt hat sich jüngst ein kleiner, aber bedeutender Baustein der Arzneiverordnung geändert: Seither sind Ärzte in der Wahl ihrer Verordnungssoftware nicht mehr an ihr Praxisverwaltungssystem gebunden. Im Praxisalltag sind damit sowohl Vor- als auch Nachteile verbunden.

Seit Jahresbeginn sind Praxen nicht länger gezwungen, zur Arzneimittelverordnung die Datenbank ihres Praxisverwaltungssystems (PVS) zu nutzen. Vielmehr können sie nun eine beliebige Software für Verordnungen und die Pflege von Medikationsplänen verwenden. Möglich macht das ein kleiner, neuer Baustein der Praxis-IT: die sogenannte Verordnungsschnittstelle, die zum 1. Januar 2021 eingeführt wurde.

Dass dies so still vonstatten ging, lag wohl nicht zuletzt an der langen Vorlaufzeit: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte die einheitliche Schnittstelle – ein Auftrag des Gesetzgebers – bereits im Juni 2018 ins sogenannte Interoperabilitätsverzeichnis der Gematik eingetragen. Bis Ende Dezember 2020 hatten die PVS- und Verordnungssoftwarehersteller Zeit, die Schnittstelle nach HL7 FHIR-Standard umzusetzen.

Mitten in der Corona-Pandemie ist diese Frist, nur von wenigen bemerkt, abgelaufen. Heute listet die KBV 85 Anbieter für Arzneiverordnungsmodule: einige in bekannten “Voll-PVS” integriert, einige unbekanntere Namen.

Tipp: Die Auflistung finden Sie unter www.hausarzt.link/GmaWq.

Ziel: Kostentreiber ausschalten

Angestoßen hatte die Idee übrigens die Einführung des Bundeseinheitlichen Medikationsplans 2017: Damals hatten einige Hersteller hohe Gebühren für dessen Umsetzung im PVS verlangt – mit großen Unterschieden zwischen den Herstellern, was auch bei vielen Hausärztinnen und Hausärzten für Ärger gesorgt hatte. Denn: Zu diesem Zeitpunkt waren sie dazu gezwungen, die Bedingungen ihres PVS-Anbieters zu akzeptieren. Als Konsequenz wurde der Gesetzgeber aktiv.

Die neue Schnittstelle ermöglicht der Arzneiverordnungssoftware heute, die benötigten Daten zu Patient und Medikation aus dem PVS zu holen und nach erfolgter Rezeptstellung und Pflege des Medikationsplans die Medikationsdaten zurück in das PVS zu schreiben. Damit dient das PVS quasi nur noch als Datenspeicher, die eigentliche Aktion jedoch findet in der Arzneiverordnungssoftware statt.

Doch was bedeutet das im Praxisalltag? Einerseits würde die Umstellung auf eine andere Verordnungssoftware – aus technischer Sicht zumindest – keine große Änderung bringen, denn viele PVS haben die Verordnung heute bereits ausgegliedert, ohne dass es für den Nutzer auf den ersten Blick ersichtlich wird. Und selbst wenn das PVS eine Vollintegration bietet, so ist künftig der Wechsel des einzelnen Moduls nötig und nicht mehr des gesamten PVS.

Nichtsdestotrotz scheuen Hausärztinnen und Hausärzte oft auch diesen “kleinen Wechsel”, wie eine stichprobenartige Umfrage von “Der Hausarzt” zeigt. Die am meisten gefürchteten Punkte: “Probleme bei der Umstellung” und der “doppelte Support” (s. Tab.).

Wichtig: Praxen, die bei ihrem gewohnten Modul bleiben wollen, müssen durch die neue Schnittstelle keine Änderungen vornehmen bzw. bei ihrem Dienstleister veranlassen! Die Schnittstelle läuft lediglich “im Hintergrund” und hilft beim potenziellen Wechsel.

Auch PVS-Wechsel wird leichter

Dabei zeigt ein Blick auf die weitere Agenda, dass auch “größere” Wechsel künftig sorgenfrei möglich sein sollen. Denn auch für den Wechsel des gesamten PVS sowie für Patientendaten- Archive ist laut KBV bereits eine Schnittstelle definiert. Noch bis Anfang Juni haben alle PVS-Hersteller Zeit, die Schnittstelle umzusetzen und sich dies zertifizieren zu lassen.

Danach soll Praxen der Wechsel des PVS problemlos möglich sein. Zudem können sie Patientendaten dann unabhängig vom PVS archivieren.

Fazit

  • Seit Januar 2021 sind Praxen dank einer neuen IT-Schnittstelle bei de Wahl ihrer Arzneimittelverordnungssoftware nicht mehr an den Hersteller ihres PVS gebunden.
  • Die Umstellung des einzelnen Moduls bringt aus technischer Sicht keine Änderungen im Praxisalltag, jedoch sind verschiedene Vor- und Nachteile individuell abzuwägen.
  • Ab Juni 2021 sollen Praxen darüber hinaus der Wechsel des gesamten PVS sowie der Patientendaten-Archivierung mit einer weiteren Schnittstelle ermöglicht werden.
E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.