Hausarzt MedizinPhlebologische Leistungenin der Hausarztpraxis

Behandeln Sie Patienten mit Krampfadern? Oder führen Sie spezielle Untersuchungen durch, wenn ein Patient über Venenbeschwerden klagt? Dann sollten Sie nachlesen, wie diese Leistungen bei GKV und PKV am besten abzurechnen sind.

Durch die vom Gesetzgeber geforderte Pauschalierung und Zusammenführung von Leistungen, zu Leistungskomplexen bleiben im hausärztlichen Versorgungsbereich nur noch wenige Möglichkeiten spezielle Leistungen abzurechnen. Somit gibt es auch für Leistungen im Rahmen der Phlebologie für den hausärztlichen Versorgungsbereich kaum eine gesonderte Berechnungsmöglichkeit.

Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen

Verfügt ein Arzt des hausärztlichen Versorgungsbereichs jedoch über die entsprechende Zusatzbezeichnung "Phlebologie", stehen ihm für phlebologische Leistungen die Gebührenordnungspositionen (GOP) des Abschnitts 30.5 des EBM zur Abrechnung zur Verfügung. Hier findet sich mit der GOP 30500 der Phlebologische Basiskomplex. Dieser einmal im Behandlungsfall abzurechnende Komplex beinhaltet die Lichtreflexionsrheographie, die Verschlussplethysmographie sowie die dopplersonographische Untersuchung von Venen (und Arterien).

Als zweiter Leistungskomplex gehört die GOP 30501 in diesen Abschnitt 30.5 des EBM. Mit dieser Gebühr ist die Varizenverödung abzurechnen.

Allerdings ist zu bedenken, dass bei Ansetzen der GOPs 30500 und 30501 automatisch im Gegenzug die GOP 03040, die NäPA-Zuschläge zur GOP 03040 sowie beide Chronikerziffern (GOP 03220, 03221) gestrichen werden.

Der Vollständigkeit halber ist hier noch die GOP 33076 für die sonografische Untersuchung von Venen zu nennen. Hierfür bedarf es auch einer gesonderten Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

Fachärzte für Innere Medizin, die sich für die hausärztliche Versorgung entschieden haben, sind durch die Facharztbezeichnung automatisch dazu berechtigt, die GOP des Abschnitts 30.5 Phlebologie abzurechnen. Weiterhin können Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie phlebologische Leistungen über die Zusatzpauschale Angiologie (GOP 13300) berechnen.

Kompressionstherapie

Die Kompressionstherapie ist wohl die älteste phlebologische Therapieform. Im EBM steht dafür die Gebühr nach GOP 02313 zur Verfügung. Bei der Abrechnung muss unbedingt auf die Leistungslegende geachtet werden. Diese begrenzt nämlich die Berechnung der GOP 02313 explizit auf die dort genannten Krankheitsbilder: Chronisch venöse Insuffizienz, postthrombotisches Syndrom, oberflächliche und tiefe Beinve-nenthrombosen und/oder Lymphödem. Nur bei Vorliegen mindestens eines der genannten Krankheitsbilder ist diese Leistung berechnungsfähig. Bei der Berechnung der GOP 02313 ist somit unbedingt auf die entsprechende ICD-10-GM-verschlüsselte Diagnoseangabe zu achten.

Die Kompressionstherapie kann pro Behandlung "je Bein, je Sitzung" berechnet werden, also zweimal pro Sitzung. Beachten Sie hier jedoch die Mengenbegrenzung, die sich aus der ersten Anmerkung zur GOP 02313 ergibt. Dort heißt es nämlich: "Die Gebührenordnungsposition 02313 unterliegt einer Höchstpunktzahl im Behandlungsfall von 4.244 Punkten. Der Höchstwert ist auch auf den Arztfall anzuwenden." Umgerechnet ergibt das genau 74 Behandlungen im Quartal, die im Behandlungsfall bzw. Arztfall maximal abzurechnen sind.

Nach EBM ist die intermittierende Kompressionstherapie unter der GOP 30401 im Abschnitt 30.4 Physikalische Therapie zu finden. Die Berechnung ist hier aber an den Nachweis einer entsprechenden Qualifikation (Facharztbezeichnung, Zusatzbezeichnung) gebunden.

Abrechnung bei Privatpatienten

Sucht man nach diesen Leistungen im Zusammenhang mit der Kompressionstherapie in der GOÄ, so sind als wichtigste GO-Nummer der Verband (GO-Nr. 200), der Kompressionsverband (GO-Nr. 204), die Behandlung sekundär heilender Wunden (GO-Nr. 2006) und die apparative intermittierende Kompressionstherapie (GO-Nr. 525 und 526) zu finden. Für die Kompressionstherapie eines chronisch venösen Ulcus cruris als sekundär heilende Wunde wäre dann folgende Leistungskombination abzurechnen: GO-Nr. 2006 – 200 – 204.

Dazu kommen bei wiederholten Behandlungen noch die Beratung des Patienten nach GO-Nr. 1 und die symptombezogene Untersuchung nach GO-Nr. 5. Werden Nekrosen im Zusammenhang z. B. der Therapie des diabetischen Fußes abgetragen, findet sich im Abschnitt L-Chirurgie der GOÄ die Gebühr nach GO-Nr. 2065.

Die weitere Suche nach Leistungen der Kompressionstherapie führt Sie dann noch zum Abschnitt E Physikalisch-medizinische Leistungen der GOÄ. Hier zumindest gibt es zwei Gebühren speziell für die intermittierende apparative Kompressionstherapie. Die Gebühr nach Nr. 525 rechnen Sie für die Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität ab, die Nr. 526 für die Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten.

Weitere spezielle diagnostische Leistungen finden sich dann noch im Abschnitt F – Innere Medizin der GOÄ. Hier sind vor allem die Venenverschlussplethysmographie (GO-Nr. 641 und 642) sowie die Untersuchungen der peripheren Druck-oder Strömungsmessung (GO-Nr. 643) und die direktionale Ultraschalldoppleruntersuchung nach GO-Nr. 644 zu finden. Für die Ultraschalldoppleruntersuchung als solches sind daneben die Gebühren für die Ultraschalluntersuchung eines oder mehrerer Organe nach den GO-Nrn. 410 und 420 zusätzlich zu berechnen.

Literatur beim Verfasser.

Mögliche Interessenkonflikte: Der Autor hat keine deklariert.

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