AbrechnungKonsile nicht mit jedem Kollegen abrechenbar

Beraten sich Ärztinnen und Ärzte etwa zu Befunden eines Patienten, ist das zumindest in der GOÄ abgebildet.

Ärztliche Konsile werden bei zunehmender Spezialisierung der Medizin immer wichtiger.

Zur Abklärung des Schwindels von Herrn A. findet ein Konsil mit fachärztlichen Kollegen statt (siehe Kasten unten).

EBM

Beim Erstkontakt rechnet der Hausarzt die 03000 und 03220 EBM ab; im Verlauf die 03322 und 03241, außerdem die 03324. Beim zweiten persönlichen Kontakt werden 03221 und nach erfolgter Diagnostik noch einmal 03230 angesetzt.

Das Labor wurde in der Laborgemeinschaft erbracht und abgerechnet. Die Konsile sind im EBM nicht darstellbar.

GOÄ

Nach GOÄ kommen zunächst die Nrn. 3, 7 und 800 zum Ansatz. Im Verlauf die Nrn. 250 sowie die Positionen der Laborparameter (Abschnitte MI und MII); für das LZ-EKG die Nr. 659, für die Blutdruckmessung die Nr. 654.

Das Konsil wird zweimal mit Nr. 60 GOÄ abgerechnet, danach Herr A. ausführlich über 20 Minuten beraten (Nr. 3; 3,5-fach), untersucht (Nr. 5) und therapeutische Empfehlungen gegeben.

HZV

Bei den HZV-Verträgen in Braunschweig sind das Anlegen des LZ-EKG (03322) und die Langzeitblutdruckmessung (03324) in allen Verträgen (BKK/IKK, vertreten durch GWQ sowie spectrumK, IKKclassic und TK) Teil der Pauschale.

Die Auswertung des LZ-EKG (03241) dagegen ist bei den durch GWQ vertretenen Kassen und der IKKclassic nicht Teil des Ziffernkranzes und muss somit über die KV abgerechnet werden. Konsile sind wie im EBM bei der HZV nicht abrechenbar.

Schwerpunkt: Konsile unter Kollegen

Ärztliche Konsile werden bei zunehmender Spezialisierung der Medizin wichtiger. Man sollte sie auch liquidieren, wenn es möglich ist.

EBM

Im EBM ist die “konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr behandelnden Ärzten oder zwischen behandelnden Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten über die bei demselben Patienten erhobenen Befunde” als Teil der Versicherten- und Grundpauschale im Anhang 1 des EBM aufgelistet und somit nicht gesondert abrechenbar.

GOÄ

In der GOÄ dagegen gibt es die Möglichkeit der Liquidation mit der Nr. 60 (120 Punkte), der “konsiliarischen Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten”.

Voraussetzung ist, dass der liquidierende Arzt sich “zuvor oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang” mit dem Patienten und seiner Krankheit auseinandergesetzt haben muss. Dabei sind die Vorgaben “zuvor” und “in unmittelbarem Zusammenhang” mit “oder” verknüpft. Das heißt, dass durchaus auch ein Abstand von ein bis zwei Tagen vergehen darf.

Außerdem ist entscheidend, dass es sich um “zwei oder mehr liquidationsberechtigte Ärzte oder deren ständige ärztliche Vertreter oder Psychotherapeuten” handeln muss. Dazu zählen nicht Amtsärzte, Kollegen und Kolleginnen des MDK oder auch Betriebsärzte.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abrechnung innerhalb bestimmter Versorgungsstrukturen, beispielsweise derselben Krankenhausabteilung, oder innerhalb einer BAG oder Praxisgemeinschaft gleicher oder ähnlicher Fachrichtung. Als fachgleich gelten hier auch ein Allgemeinarzt und ein hausärztlich tätiger und abrechnender Internist.

Irrelevant für die Abrechnung sind die Dauer eines Konsils oder die Rahmenbedingungen (persönliches Gespräch, Telefonat oder Videokontakt). Zusätzlich ist die Abrechnung der Zuschläge E bis H möglich oder ein höherer Faktor in Abhängigkeit von der Dauer des Konsils.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2023

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6.www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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