G-BAHerzschrittmacher: Patient hat Recht auf Zweitmeinung

Ärztliche Zweitmeinung: Soll ein Herzschrittmacher eingesetzt werden, haben Patienten demnächst einen Anspruch darauf.

Herzkranke Patienten, bei denen ein Herzschrittmacher oder Defibrillator eingesetzt werden soll, haben bald Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. (Kinder-)Kardiologen sollen Patienten beraten, damit sich diese eventuell gegen einen Eingriff und für alternative Behandlungen entscheiden können, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mitte Mai mit.

Patienten sollen die zweitmeinungsberechtigten Ärzte über die Webseite des Bereitschaftsdienstes finden können: www.116117.de/zweitmeinung. Der G-BA-Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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