Künftig können Ärzte im Rahmen der häuslichen Krankenpflege bei einem Patienten, der ein Testgerät zur Bewertung des interstitiellen Glukosegehalts trägt, bis zu dreimal täglich und bei einer Neueinstellung bis zu vier Wochen lang die Ermittlung und Bewertung des interstitiellen Glukosegehalts, den Sensorwechsel bei Bedarf sowie eine Kalibrierung verordnen. Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Juni entsprechend geändert.
Die Verordnung der neuen Leistung setzt voraus, dass eine intensivierte Insulintherapie bei dem Patienten stattfindet und dass eine Erkrankung vorliegt, die es dem Patienten nicht erlaubt, derartige Maßnahmen selbst zu erbringen. Die Leistung ist deshalb nur verordnungsfähig bei Patienten mit:
- einer hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit oder
- einer erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten oder
- einer starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder
- einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, was es ihnen unmöglich macht, die Messung selbst vorzunehmen oder das Messergebnis abzulesen oder den Sensor zu wechseln oder die Kalibrierung durchzuführen bzw.
- bei denen entwicklungsbedingt noch keine Fähigkeiten vorhanden sind, die Leistung(en) zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.
Wichtig: Diese Einschränkungen müssen aus der Verordnung hervorgehen. Die Verordnung kann sich auf das Flash Glucose Monitoring (FGM) oder das Real-Time Continuous Glucose Monitoring (rtCGM) beziehen und erfolgt auf dem Verordnungsformular für die häusliche Krankenpflege Muster 12 zunächst im Freitext. Da ab dem 1. Oktober 2020 ein neues Formular vorgeschrieben ist, bleibt abzuwarten, ob dort eine entsprechende Modifikation erfolgt.