CoronaWeg für Impfverordnung frei – mit mehr Bürokratie?

Offenbar sind die Warnungen der Ärzteschaft gehört worden: Die Corona-Impfverordnung soll bis zum 7. April 2023 verlängert werden. Allerdings soll es für Praxen auch unschöne Änderungen geben.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach betonte, dass es gut sei, dass künftig weiter auch Apotheker gegen Covid impfen dürfen.

Berlin. Eigentlich würde die Corona-Impfverordnung Ende des Jahres auslaufen. Und die Covid-Impfungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers so bald wie möglich in die Regelversorgung überführt werden.

So schnell geht das aber nicht, warnte nicht nur die Ärzteschaft, darunter der Deutsche Hausärzteverband, die Chaos vorhersagte. Denn schließlich braucht es etwas Zeit, damit Kassen und Ärzteschaft Verträge schließen können, in denen unter anderem auch die Durchführung, Abrechnung und Vergütung der Impfleistung geregelt ist.

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 7. Dezember einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vorgelegt. Demnach soll die geänderte Impfverordnung dann bis zum 7. April 2023 gelten.

Vergütung für Covid-Impfung soll bleiben

Während die finanzielle Beteiligung des Bundes an den Impfzentren zum Ende des Jahres laut Verordnungsentwurf auslaufen soll, soll die Vergütung für die Covid-Impfungen im niedergelassenen Bereich stehen bleiben. Weiterhin soll es demnach 28 Euro für die reguläre Covid-Schutzimpfung in den Praxen geben. An Wochenenden, Feiertagen sollen Praxen weiterhin 36 Euro pro Impfung erhalten.

Eine vollständige Überführung der Schutzimpfungen gegen Covid-19 in die Regelversorgung ist aus Sicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erst dann möglich, wenn die Impfstoffe bei Kostenübernahme durch die Krankenkassen auch in Einzeldosenbehältnissen zur Verfügung stehen. Hierdurch würden unnötige Regressrisiken für Vertragsärzte vermieden.

Zur Überführung in die Regelversorgung seien auch Empfehlungen der STIKO notwendig, damit die Covid-Impfungen auch in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen werden könnten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Aufnahme der Covid-19-Schutzimpfung in die Schutzimpfungs-Richtlinie bereits am 1. Dezember beschlossen. Am 5. Januar 2023 hat der G-BA das Thema erneut auf seine Tagesordnung gesetzt.

Impfdokumentation noch umfassender

Verärgert zeigt sich die KBV insbesondere darüber, dass die Bürokratie rund um die Covid-Impfungen nicht abgebaut, sondern mit der neuen Impfverordnung erweitert werden soll. So ist vorgesehen, dass Praxen ab Januar in der täglichen Impfdokumentation zwischen den an verschiedene Virus-(Unter-) Varianten angepassten Impfstoffen unterscheiden müssen.

Dass Apotheker künftig dauerhaft gegen Covid impfen dürfen sollen, sieht die KBV ebenfalls kritisch. Apotheker seien für den Umgang mit akuten Impfreaktionen nicht ausgebildet. Außerdem, so die KBV, würden in Zukunft Indikationsimpfungen häufiger. Bei der hierfür notwendigen Anamnese und Indikationsstellung seien Apotheker ebenfalls nicht ausgebildet.

Auch seien die Praxen in der Regelversorgung in der Lage, die anstehenden Covid-Impfungen „jederzeit und vollumfänglich“ durchzuführen.

Kleine Diskussion im Bundestag

Die Corona-Virus-Impfverordnung wurde im Zuge des Gesetzes zur Strom- und Gaspreisbremse als sogenanntes Omnibus-Gesetz am Donnerstag (15.12.) im Bundestag diskutiert.

Die geänderte Impfverordnung soll dann von 1. Januar bis 7. April gelten. Es bleibt abzuwarten, ob noch Änderungen erfolgen.

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