MedizinstudiumLänder drücken bei neuer Zulassung aufs Tempo

Die Abiturnote soll bei der Zulassung zum Medizinstudium künftig eine weniger starke Rolle spielen. Das Bundesverfassungsgericht hat der Politik dafür Hausaufgaben aufgegeben. Nun wollen die Länder selbst tätig werden - per Staatsvertrag. 

Berlin. Die Bundesländer wollen die Zulassung zum Medizinstudium per Staatsvertrag ändern. Sie wollen damit auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Studienzulassung reagieren, wie die Deutsche Presse-Agentur aus Kreisen der Länder erfuhr. Ihre Kultusminister sehen „unmittelbaren Handlungsbedarf”, hieß es weiter. In der Kultusministerkonferenz solle die Änderung oder eine Neufassung eines Staatsvertrags verfolgt werden.

Auf Anfrage von “Der Hausarzt” bestätigt ein Sprecher der Kultusministerkonferenz, dass die Zulassung zum Medizinstudium Thema eines Treffens an diesem Donnerstag (15. Februar) sei. Dies betreffe jedoch zunächst die Staatssekretärsebene und nicht die Kultusministerkonferenz.

Laut dpa-Informationen soll nach dem Treffen ein Bericht mit Vorschlägen zum weiteren Verfahren und Handlungsoptionen vorgelegt werden. Entscheidungen seien noch nicht geplant. Der Sprecher der Kultusministerkonferenz wollte auf Anfrage mit Verweis auf den laufenden Prozess keine Angaben zu Inhalten oder dem weiteren Zeitplan machen.

Staatsverträge: dort sinnvoll, wo Landesgrenzen zweitrangig sind

Karlsruhe hatte am 19. Dezember entschieden, dass das Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen teils verfassungswidrig ist und bis Ende 2019 neu geregelt werden muss. So müsse die Zahl der Wartesemester enger begrenzt werden und die Auswahlverfahren der Hochschulen – 60 Prozent der Medizinstudienplätze werden über solche individuellen Verfahren vergeben – dürften sich einerseits nicht nur auf die Abiturnote stützen und müssten andererseits über Ländergrenzen hinweg vergleichbar sein.

Unter dem Vorsitz von Hamburg tagte nach dpa-Informationen daraufhin eine Länder-Arbeitsgruppe „Staatsvertrag Hochschulzulassung” bisher einmal.

Staatsverträge, deren Abschluss im Grundgesetz (Artikel 29) geregelt ist, gelten als Ausdruck eines „kooperativen Föderalismus”. Laut Bundestag sind sie besonders dort wirksam, „wo Gesetzgebung und Vollzug von Landesrecht nur nach einheitlichen Maßstäben sinnvoll erscheinen” – also etwa bei einer länderübergreifenden Regelung von bislang individuellen Hochschulzulassungsverfahren.

43.200 Bewerber für 9.200 Plätze

Zum Wintersemester standen knapp 9.200 Medizinstudienplätzen fast 43.200 Bewerbern gegenüber.

Die Studienplätze werden aktuell auf unterschiedliche Arten vergeben:

  • 20 Prozent über die Abiturnote,
  • 20 Prozent über die angesammelte Wartezeit – im Fach Medizin waren das im Wintersemester 2017/18 14 Semester – und
  • 60 Prozent über Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH-Quote), das heißt nach bestimmten, von den Hochschulen innerhalb gewisser Vorgaben weitgehend frei wählbaren Kriterien.

Vorab ist eine bestimmte Platzzahl den Auslandsstudenten und Härtefällen vorbehalten.

Lob von Ärztevertretern

Die Richter hatten grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der aktuellen Verfahren und damit auch der Zulassungsbeschränkung durch einen Numerus clausus bestätigt. Sie bemängelten aber unter anderem eine verpflichtende Festlegung auf sechs Wunschstudienorte bei der Verteilung nach Abiturnote sowie eine zu starke Orientierung an der Note.

Ärztevertreter werteten das als richtiges Signal. “Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass die Abiturnote allein nicht dafür ausschlaggebend ist, ob jemand ein guter Arzt wird”, kommentierte Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes, das Urteil im Dezember. “Darum begrüßen wir es ausdrücklich, dass zukünftig, neben dem NC, weitere Faktoren wie beispielsweise Motivation, Erfahrungen als Pflegerin oder Pfleger oder Kommunikationsfähigkeiten im Auswahlverfahren eine deutlich größere Rolle spielen. Gerade für Hausärztinnen und Hausärzte sind soziale Kompetenzen im Zweifel wichtiger als ein 1,0 Abitur.”

Geht der Bund das Hochschulrahmengesetz an?

Die Kultusministerkonferenz wies bereits nach dem Urteil darauf hin, dass das Auswahlverfahren der Hochschulen um mindestens ein ergänzendes, nicht schulnotenbasiertes Auswahlkriterium ergänzt werden müsse und landesrechtliche Regelungen zu den Auswahlverfahren der Hochschulen überarbeitet werden müssten.

Offen ist, ob der Bund die Regelungen im Hochschulrahmengesetz ändern wird. Ihre geplanten eigenen Schritte sollten unabhängig von einer Entscheidung auf Bundesebene erfolgen, sagen die Länder.

In einer parlamentarischen Anfrage an die Bundesregierung erfragte die Fraktion der Grünen Ende Januar, welche Konsequenzen die Regierung aus dem Urteil bereits gezogen hätte. Eine Antwort steht noch aus.

Quelle: dpa

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