CoronaSo rechnen Sie Antigen-Schnelltests nach EBM und GOÄ ab

Immer mehr Praxen setzen derzeit auch Antigen-Schnelltests ein. Im EBM soll es dafür neue Pseudoziffern geben - aber womöglich nicht überall. In der GOÄ bietet sich eine Ziffer für Labore auch für Hausärzte an.

Ein Antigen-Schnelltest zeigt ein negatives Ergebnis an.

Die nationale Corona-Testverordnung (TestV) wurde zum 14. Oktober zum dritten Mal seit ihres Inkrafttretens am 14. Mai geändert. Dabei wurde ein Screeningverfahren mit Antigentests neu aufgenommen. Praxisinhaber sowie Pflegeheim- und Klinikleitungen erhalten damit die Möglichkeit, ihr asymptomatisches Personal regelmäßig präventiv mit solchen Schnelltests zu testen.

Anwendbar sind nur Tests, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen sind (stetig aktualisierte Liste unter: www.hausarzt.link/X3PbJ).

WICHTIG: Positive SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests müssen laut Robert Koch-Institut (RKI) zusätzlich mittels eines PCR-Tests bestätigt werden. Ein Auftrag an ein Labor nach Formular OEGD ist bei Antigentests nicht erforderlich, da das Abstrichmaterial in der Praxis untersucht wird.

Die Dokumentation der durchgeführten Untersuchungen und ggf. die Meldung an das Gesundheitsamt müssen deshalb auch in der Arztpraxis erfolgen.

Neue Pseudoziffern für Antigen-PoC

Die Sachkosten für die Schnelltests zum Einsatz in der eigenen Praxis werden in Höhe der Beschaffungskosten erstattet, allerdings nur bis maximal 7 Euro je Test. Die Abrechnung soll über neue, von der KBV am 23. Oktober veröffentlichte bundeseinheitliche Pseudoabrechnungspositionen erfolgen (s. Tab. 1).

Cave: Sofern vorhanden, können die KVen aber bestehende regionale Leistungspositionen beibehalten. Das heißt, in jeder KV können andere Abrechnungsvorgaben nach EBM gelten!

Die neuen Ziffern gelten auch für die ärztlichen Leistungen für den Abstrich bei Kontaktpersonen oder Ausbrüchen. Sofern ein Antigen-PoC genutzt wird, ist zusätzlich ein “P” anzuhängen. Bei Eigentestungen in der Praxis dürfen nur die Kosten für die Testkits nach 88310 EBM berechnet werden. In allen anderen Fällen kommen die in Tab. 1 dargestellten Pseudoziffern zum Ansatz.

Wo können Antigen-Schnelltests noch eingesetzt werden?

Die Corona-Antigen-Schnelltests sollen vor allem dort zum Einsatz kommen, wo noch kein Ausbruchsgeschehen zu beobachten ist – bei Personal in Gesundheitseinrichtungen, aber auch für Besucher von Pflegeheimen.

WICHTIG: Bei allen in der Verordnung höher priorisierten Gruppen – symptomatischen Personen, Kontaktpersonen (auch nach App-Meldung) sowie bei Tests nach einem Ausbruch – ist die PCR weiter die empfohlene Art der Testung! Antigentests sind laut Testverordnung aber in vielen Szenarien eine Alternative, etwa wenn die PCR-Kapazität begrenzt ist oder das Ergebnis schnell benötigt wird. Die umfangreiche Auflistung aller Fälle ist unter www.hausarzt.link/twXLR einsehbar.

Auch hier können die Tests über die KV bezogen und der Abstrich nach den in Tabelle 1 dargestellten Pseudoziffern berechnet werden. Die Berechnung des Abstrichs nach 02402 EBM ist nun allein den kurativen Fällen vorbehalten. Dies gilt auch für den Ansatz der 02403 EBM als Zuschlag zur 02402 EBM, wenn im betreffenden Quartal keine Versichertenpauschale zum Ansatz kommt.

WICHTIG: Denkbar sind somit nur wenige Fallkonstellationen, bei denen nach der neuen Verordnung kein Anspruch auf eine kostenlose Testung besteht.

Wie wird nach GOÄ abgerechnet?

Trotzdem stellt sich die Frage, wie solche Antigen-Schnelltests nach GOÄ berechnet werden können, wenn sie nicht in dieses Raster fallen? In Betracht kommt dann die Abrechnung nach Nr. 4648 GOÄ (Ligandenassay, z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial, je Untersuchung).

Die Leistungsbeschreibung entspricht zwar nicht exakt den Verfahren, die bei den zugelassenen Corona-Antigen-Schnelltests zugrunde liegen. Da die Leistung mit 14,57 Euro (Einfachsatz) bewertet und der Aufwand damit vergleichbar ist, kommt aber eine analoge Berechnung in Betracht.

Das Problem ist, dass sich die Nr. 4648 GOÄ im Abschnitt M IV der GOÄ befindet und dessen Leistungen üblicherweise nur von Laborärzten oder Ärzten mit vergleichbarer Qualifikation erbracht werden dürfen. In einer Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Abrechnung von BNP beziehungsweise NT-proBNP (GOÄ-Ratgeber im DÄB vom 13. Mai 2016) wird diesbezüglich jedoch die Auffassung vertreten, dass für Schnelltests dieser Art keine besondere Fachkunde erforderlich ist:

“Die Messsysteme (Anm. d. Autors: auch die der zugelassenen Corona-Schnelltests) sind nach Auffassung der Bundesärztekammer so konzipiert, dass für ihre Handhabung keine eingehende medizinisch-technische Qualifikation und Erfahrung auf dem Gebiet der Laboratoriumsmedizin benötigt wird.”

Solche Tests können somit auch durch Nicht-Laborfachärzte oder Ärzte ohne Zusatzweiterbildung in fachgebundener Labordiagnostik in Rechnung gestellt werden.

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