LaborhonorarAn welchen Schrauben will die KBV drehen?

Das Laborhonorar ist ein Zankapfel zwischen Haus- und Fachärzten. Denn bei einem Unterschuss im Honorartopf finanzieren Hausärzte über die Maßen mit. In der KBV-Vertreterversammlung in Hamburg wurden nun erste Ansätze präsentiert. Aber die lassen noch zu wünschen übrig.

Nach Erhebungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) steigen die Ausgaben für Laborleistungen um jährlich etwa 4,7 Prozent und damit stetig an. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Steigerung der Gesamtvergütung (MGV) um 2,3 Prozent wird deshalb sukzessiv Geld in diesen Bereich umgelenkt, das eigentlich für die unmittelbare Versorgung der Patienten vorgesehen ist.

Die Dynamik entsteht in erster Linie durch eine Zunahme der Zahl der Patienten, die Laborleistungen erhalten um etwa 2,6 Prozent und die Zunahme bei den Behandlungsfällen um 3,5 Prozent. Angeblich wird diese Dynamik durch alle Arztgruppen verursacht.

Kommentar

Da die von der KBV-VV beauftragte AG „Weiterentwicklung Labor“ keine Anhaltspunkte für einfache Maßnahmen zur Mengenbegrenzung finden konnte und auch keinen Spielraum für eine Absenkung der Bewertung von Laborleistungen im EBM sieht, soll es nun in gestufter Form „Hilfsmaßnahmen“ geben.

Kurzfristig ist beabsichtigt, das von Fachärzten erbrachte Labor und die fachärztlichen Laborgrundpauschalen exklusiv dem fachärztlichen Vergütungsanteil zuzuordnen. Das sog. Praxis-Labor soll Veranlasser bezogen dem hausärztlichen oder fachärztlichen Vergütungsanteil zugeschlagen werden.

Damit würden aus dem „Grundbetrag Labor“ nur noch Leistungen von Laborärzten, von Laborgemeinschaften und der Wirtschaftlichkeitsbonus (Nr. 32001 EBM) vergütet. Bei einer verbleibenden Mengendynamik dort müsste aber weiter Geld auch aus dem hausärztlichen Vergütungsanteil (und damit gesetzeswidrig) zugeschossen werden. 

Es soll deshalb ein wirkungsvoller Anreiz durch eine Anhebung des Honorars für den Wirtschaftlichkeitsbonus gesetzt werden, weniger Laborleistungen selbst zu erbringen bzw. bei Laborvereinen oder Laborärzten anzufordern. Ggf. will man die bisherigen Kennziffern, die bei bestimmten Erkrankungen eine Herausnahme der Laborleistungen bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus erzeugen, abschaffen und bei dessen Berechnung auch die momentane Differenzierung nach Leistungen des Allgemeinlabors (Kapitel 32.2 EBM) und des Speziallabors (Kapitel 32.3 EBM) abschaffen.

Mittelfristig denkt man daran, „diagnostische Pfade“ bei der Laboruntersuchung vorzugeben und das Spektrum veranlasster Laborleistungen arztgruppenbezogen zu begrenzen. Hausärzte könnten dann bei bestimmten Erkrankungen nur noch vorgegebene Laborleistungen im Rahmen eines Gesamtspektrums anfordern. Bei Abweichungen müssten die Patienten an Fachärzte überwiesen werden.

Weil der Arbeitsgruppe wohl selbst klar ist, dass dies zu einer kaum zu bewältigenden bürokratischen Mehrbelastung der Hausarztpraxen führen würde, denkt man langfristig an eine Einbeziehung von Laborleistungen in die individuellen Praxiskosten. Dies würde bedeuten, dass Praxen – auch Hausarztpraxen –  künftig, ähnlich wie andere Verbrauchsartikel, auch Laborleistungen beziehen, selbst bezahlen und damit dem unternehmerischen Risiko der Praxis unterwerfen.

Spätestens angesichts solcher Überlegungen muss man sich allerdings fragen, ob die Mitglieder dieser AG noch den notwendigen Bezug zur Praxis haben und sich deshalb darüber im Klaren sind, was eine solche Regelung bedeuten würde?

Lesen Sie dazu auch: Laborhonorierung bleibt rechtswidrig

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