WundversorgungBMG und G-BA im Disput um Verbandmittel

Die neue Verbandmitteldefinition des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) entspreche teils nicht dem Willen der Regierung, bemängelt das Bundesgesundheitsministerium. Es fürchtet, dass antimikrobielle Wundprodukte künftig nicht erstattet würden. Doch der G-BA gibt Kontra.

Was zählt alles als Verbandmittel? Darüber sind sich BMG und G-BA uneins.

Berlin. Bei der Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten der Wundversorgung macht das Bundesgesundheitsministerium (BMG) dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) einen Strich durch die Rechnung. Denn das Ministerium hat mit einem Schreiben vom 27. Juni, das jetzt veröffentlicht wurde, Teile des entsprechenden G-BA-Beschlusses beanstandet. Das BMG kritisiert, die Definition von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundversorgung sei teilweise zu eng gefasst und entspreche damit nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) hatte er Verbandmittel erstmals im SGB V definiert (Paragraf 31 Abs. 1a) und den G-BA beauftragt, Verbandmittel von sonstigen Produkten zur Wundversorgung abzugrenzen. Die Mitte April vom G-BA vorgelegte Abstufung formuliert aus Sicht des BMG aber nun teilweise zu eng – das betrifft die Änderungen für Paragraf 53 Abs. 3 (Satz 3 und 4) sowie Paragraf 54 Abs. 2 der Arzneimittel-Richtlinie und die daraus abgeleitete Anlage Va. Das BMG fürchtet, dass Ärzte künftig antimikrobiell wirkende Produkte nicht als Verbandmittel verordnen könnten.

G-BA legt Rechtsmittel ein

Klein beigeben will der G-BA aber nicht. Man werde Rechtsmittel gegen die Teilbeanstandung einlegen, um die aufgeworfenen Rechtsfragen zu klären, wird G-BA-Vorsitzender Prof. Josef Hecken in einer Mitteilung zitiert. Zudem habe man entschieden, “weder den Beschluss (…) zu ändern noch zu veröffentlichen.” Als Begründung sagt Hecken: Um die Hauptwirkung eines Produkts als Verbandmittel zu bestimmen, sei es eben “nicht belanglos”, ob und welche Wirkungen dieses neben dem Bedecken und Aufsaugen entfaltet, “um es als sonstiges Produkt zur Wundbehandlung einer Nutzenbewertung unterziehen zu können”.

Der ursprüngliche Beschluss vom 19. April tritt damit erstmal nicht in Kraft. Ärzte müssen also wohl noch länger auf mehr Klarheit bei der Verschreibung von Wundprodukten warten. Die Vielzahl der vorhandenen Produkte auf dem Markt bereitet in der Praxis immer wieder Probleme, da die wissenschaftliche Evidenz zum Teil ungeklärt oder nur sehr schlecht ist. Wie sich Hausärzte vor einem Regress schützen können, dazu hat Allgemeinmediziner Dr. Stephan Fuchs von der Universität Halle in “Der Hausarzt” einige Tipps gegeben.

Neue Definition von Verbandmitteln

Damit Krankenkassen Verbandmittel erstatten, müssen sie zuvorderst Definition in Paragraf 31 Abs. 1a SGB V erfüllen. Demnach sind Verbandmittel

  • Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen.
  • Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend eine Wunde feucht hält.
  • Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.

Daraus abgeleitet hatte der G-BA am 19. April eine Abgrenzung von Verbandmitteln und sonstigen Produkten der Wundbehandlung vorgelegt. Diese wollte das Gremium als Liste der verschiedenen Produktgruppen als Anlage Va in der Arzneimittel-Richtlinie ergänzen. Grob hatte der G-BA dabei drei Fälle unterschieden:

  1. Verbandmittel, deren Zweck im Bedecken, Aufsaugen von Flüssigkeiten oder beidem besteht, oder die Körperteile stabilisieren, immobilisieren oder komprimieren (zum Beispiel Binden, Kompressen oder Pflaster) (Paragraf 53 Abs. 1 und 2)
  2. Produkte mit ergänzenden Eigenschaften wie feucht halten oder Gerüche binden, deren Haupteigenschaft aber ebenso in den unter Punkt 1 genannten Zwecken besteht. Diese sollen Ärzte auch als Verbandmittel verordnen dürfen (zum Beispiel Alginate, Hydrogele) (Paragraf 53 Abs. 3)
  3. Sonstige Produkte der Wundbehandlung seien keine Verbandmittel, da ihre Hauptwirkung eben nicht die Zwecke unter Punkt 1 erfüllt. Sie entfalteten aber therapeutische Wirkung und mindestens ein Bestandteil beeinflusse die Wundheilung. Hierzu führte die Anlage Va bisher keine Beispiele auf. (Paragraf 54)
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