MedizinstudiumNumerus clausus ist teilweise verfassungswidrig

Das Auswahlverfahren für das Medizinstudium widerspricht der Chancengleichheit. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden - und von Bund und Ländern deutliche Neuregelungen verlangt. Von Ärztevertretern gibt es dafür ausdrücklich Lob.

Das Vergabeverfahren für Studienplätze im Fach Humanmedizin ist teilweise verfassungswidrig. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit seinem am Dienstag (19. Dezember) verkündeten Urteil entschieden. Das Gericht verlangt Neuregelungen, die bis zum 31. Dezember 2019 verabschiedet werden sollen. So müsste etwa ein bundesweit standardisiertes System von Eignungstests an Universitäten sichergestellt werden.

Die Entscheidung trifft den größten Teil der Studienplätze. Diese werden aktuell auf unterschiedliche Arten vergeben:

  • 20 Prozent über die Abiturnote,
  • 20 Prozent über die angesammelte Wartezeit – im Fach Medizin waren das im Wintersemester 2017/18 14 Semester – und
  • 60 Prozent über Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH-Quote), das heißt nach bestimmten, von den Hochschulen innerhalb gewisser Vorgaben weitgehend frei wählbaren Kriterien. 

Vorab ist eine bestimmte Platzzahl den Auslandsstudenten und Härtefällen vorbehalten.

In dem Urteil aus Karlsruhe heißt es, grundsätzlich sei die Vergabe nach den besten Abiturnoten, nach Wartezeit und nach einer Auswahl durch die Universitäten mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Auch dass jeder fünfte Studienplatz allein über die Note, also an die Abiturbesten, vergeben wird, “unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken”, erklärt der Senat. Die Zulassung stütze sich in diesem Fall auf die Bewertung der allgemeinbildenden Ausbildung, was prinzipiell sachgerecht sei als Zulassungskriterium für das Medizinstudium.

Kritischer sehen die Richter die übrigen 80 Prozent der vergebenen Studienplätze: Die Zahl der Wartesemester müsse enger begrenzt werden, die Auswahlverfahren der Hochschulen dürften sich einerseits nicht nur auf die Abiturnote stützen und müssten andererseits über Ländergrenzen hinweg vergleichbar sein.

Flickenteppich Hochschulzulassung

Das ist aktuell nicht der Fall. Im Gegenteil: Bei einem Blick auf die deutsche Hochschullandschaft präsentiert sich ein wahrer Flickenteppich. Aktuell nehmen 35 Hochschulen an solchen Auswahlverfahren teil. Einige von ihnen wählen ausschließlich nach der Durchschnittsnote aus, andere legen daneben weitere Auswahlkriterien zugrunde. Sehr viele Universitäten stützen die Auswahl der Bewerber auf den Eignungstest für Mediziner. Bewerber, die in diesem bundesweiten freiwilligen Test sehr gut abschneiden, erhalten einen Bonus auf den Abi-Schnitt. Wie hoch dieser ausfällt, entscheidet die Uni wiederum selbst.

Der Knackpunkt: Die Richter sehen in diesem Zulassungsprozedere einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. “Aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat”, heißt es in den wesentlichen Erwägungen des Senats. Aus diesem Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit folge, dass sich die Regeln über die Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich am Kriterium der Eignung orientieren müssen.

Gute Note macht nicht immer guten Arzt

Diese Eignung steht im Zentrum der nun geforderten Neuregelungen, für die Bund und Länder Kriterien definieren müssen. Prinzipiell sollen für die Universitäten laut Bundesverfassungsgericht weiter Spielräume erhalten bleiben. “Solche Spielräume rechtfertigen sich durch den direkten Erfahrungsbezug der Hochschulen und die grundrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre”, heißt es. Aber: Neben diesen Spielräumen, etwa in Form von hochschuleigenen Eignungsprüfungen, müsste sichergestellt werden, dass diese “in standardisierten und strukturierten Verfahren” stattfinden.

Deutlich wird im Urteil, dass die Abiturnote in dem Verfahren nicht alleiniges Kriterium sein darf.

Der Deutsche Hausärzteverband begrüßt das. “Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass die Abiturnote allein nicht dafür ausschlaggebend ist, ob jemand ein guter Arzt wird”, erklärt Bundesvorsitzender Ulrich Weigeldt. “Darum begrüßen wir es ausdrücklich, dass zukünftig, neben dem NC, weitere Faktoren wie beispielsweise Motivation, Erfahrungen als Pflegerin oder Pfleger oder Kommunikationsfähigkeiten im Auswahlverfahren eine deutlich größere Rolle spielen. Gerade für Hausärztinnen und Hausärzte sind soziale Kompetenzen im Zweifel wichtiger als ein 1,0 Abitur.”

In ersten Reaktionen waren sich auch weitere Ärzteverbände einig, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein Schritt in die richtige Richtung sei. “Bund und Länder sind nun aufgefordert, bis Ende 2019 einen entsprechenden Rahmen zu schaffen. Die entsprechenden Faktoren müssen aufgenommen, Maßnahmen wie Bewerbergespräche verbindlich geregelt werden”, sagte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Er plädierte dafür, dass die Länder den Hochschulen aufgrund des aufwändigeren Auswahlverfahrens auch die notwendigen Ressourcen einräumen müssten.

Studienreform bezieht soziales Können mit ein

Ins Rollen gebracht hatten den Rechtsstreit zwei Studienbewerber aus Schleswig-Holstein und Hamburg mit einem Notendurchschnitt im Abitur von 2,0 beziehungsweise 2,6, die auch nach acht beziehungsweise sechs Jahren Wartezeit noch immer keine Zulassung zum Medizinstudium erhielten. Ihre zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Krankenpflegerin beziehungsweise zum Rettungssanitäter änderte an der Ablehnung nichts.

Solche Fälle soll es künftig nicht mehr geben. Denn auch der Masterplan Medizinstudium 2020 adressiert die zu starke Betonung des Numerus Clausus. Im Auswahlverfahren für das Medizinstudium sollen nach der Reform des Medizinstudiums neben der Abiturnote künftig explizit mindestens zwei weitere Kriterien Anwendung finden. “Diese sollen insbesondere die sozialen und kommunikativen Fähigkeiten sowie die Leistungsbereitschaft der Bewerber einbeziehen”, heißt es in dem Reformplan. Auch eine Ausbildung, Tätigkeit oder ehrenamtliches Engagement im medizinischen Bereich werden künftig berücksichtigt.

Jedoch hakt es aktuell noch an der Umsetzung. Hier plädiert Hausärzteverbands-Chef Weigeldt vor dem Hintergrund des aktuellen Urteils, die angestrebten Reformschritte schnell anzugehen.

Ausdrücklich nicht genannt ist im Masterplan eine Erhöhung der Studienplätze, die ebenfalls zur Entschärfung des Problems beitragen könnte. So hatte der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Professor Frank Ulrich Montgomery, bei der mündlichen Verhandlung im Oktober in Karlsruhe eine Erhöhung der Studienplätze um zehn Prozent gefordert.

Während zum Wintersemester 1994/95 7.366 Studienplätze für 15.753 Bewerber verfügbar waren, standen zum Wintersemester 2014/15 9.001 Studienplätze für 42.999 Bewerber zur Verfügung.

Urteil: AZ: 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14

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